Bildet sich aufgrund der Undichtigkeit des Hausdachs an der Zimmerdecke ein feuchter Fleck, kann das im Einzelfall die Minderung der Miete um 5% rechtfertigen. Entscheidend ist allerdings die Größe und Ausprägung des Flecks, da davon die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache abhängt.
LG Berlin, Urteil vom 31.10.1995 – 64 S 15/95
Zur Übersicht: Mietminderung aktuell