Erhebliche Belästigungen durch nistende Tauben können eine Minderung der Miete rechtfertigen. In einem vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschiedenen Fall (40a C 2574/87) beklagte sich der Mieter über einen völlig verdreckten Balkon, verursacht durch nistende Tauben. Dem Einwand des Vermieters, dass es sich um eine ortsübliche Erscheinung handele, die entsprechend § 906 BGB hinzunehmen ist, folgte das Gericht nicht. Die Vorschrift finde im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter keine Anwendung. Irrelevant sei auch, ob der Vermieter die Belästigung beeinflussen kann (anderer Auffassung ist das AG Freiburg, Urteil vom 04.10.1996 – 4 C 2113/96). Der durch die Beeinträchtigungen eintretende eingeschränkte Gebrauchswert der Mietsache rechtfertige – so das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – eine Mietminderung in Höhe von 5%.
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 06.01.1988 – 40a C 2574/87
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