Entfernt der Vermieter nachträglich einen zur Mietsache gehörenden Balkon, kann daraus – je nach Bedeutung des Balkons für die Mietsache – eine Minderung von 5-10% resultieren. Das gilt auch dann, wenn der alte Balkon baufällig war und der Mieter seine Zustimmung zu dessen Abriss hätte erteilen müssen. Für die Minderung ohne Belang ist, ob die Neuerrichtung eines Balkons öffentlich-rechtlich zulässig wäre, denn es kommt allein auf die Einbuße an, die der Mieter aufgrund des Balkons erleiden muss.
LG Hamburg, Urteil vom 29.11.1996 – 311 S 119/96
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