Treten an den Wänden der Mietwohnung dunkle Verfärbungen durch Fogging auf, wobei es sich um optische Veränderungen der Oberfläche handelt, deren Ursache nicht aufklärbar ist, kann das trotz einer nicht objektiv gegebenen Gesundheitsgefahr eine Minderung der Miete um 40% rechtfertigen. Das Gericht ließ im entschiedenen Fall psychische Beeinträchtigungen in Gestalt eines Unwohlseins und Widerwillens für die Bejahung einer Gebrauchswertminderung ausreichen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2009 – 30 C 10487/08
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