Die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung ist erheblich verringert, wenn vor dem Wohnzimmer und vor dem Schlafzimmer Tauben nisten. Das Gericht stellte bei der Entscheidung maßgeblich auf die Geräuschbeeinträchtigungen und Geruchsbelästigungen durch die nistenden Tauben ab.
AG Pforzheim, Urteil vom 09.03.2000 – 2 C 160/98
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