Kann die Mietsache aufgrund einer behördlich verhängten Nutzungsuntersagung nicht genutzt werden, rechtfertigt das für die Dauer, während derer die Nutzung unmöglich ist, die Minderung der Miete – im entschiedenen Fall um 30%.
Besonders an dem Fall war, dass die Nutzungsuntersagung den rechtswidrigen Zustand für eine gewisse Dauer geduldet hat, denn die Untersagung sollte nach dem Bescheid erst drei Monate nach Bestandskraft in Kraft treten. Dass die Nutzung während der geduldeten Zeit rechtswidrig war, rechtfertigt eine Minderung aufgrund der von Seiten der Behörde ausgesprochenen Duldung nicht.
Landgericht Potsdam, Urteil vom 27.02.2015 – 13 S 46/14
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