Im entschiedenen Fall war das Haus durch ein berbaubedingtes Erdbeben beschädigt worden. Das Landgericht Saarbrücken urteilte, dass die genannten Schäden eine Minderung um 25% rechtfertigen. Anzumerken ist, dass „Zweifel“ an der Statik selbstverständlich keine Minderung rechtfertigen, da „Zweifel“ nicht den Gebrauchswert beeinträchtigen. Allerdings wird man im Falle einer massiven Beschädigung auch aus öffentlich-rechtlicher Sicht neue Statiknachweise verlangen dürfen, damit die sichere Bewohnbarkeit gewährleistet ist – insoweit wirken sich die „Zweifel“ sehr wohl auf die Gebrauchstauglichkeit aus.
LG Saarbrücken, Urteil vom 05.02.2016 – 10 S 76/15
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