Wird über der zur Mietwohnung gehörenden Terrasse ein Balkon errichtet, rechtfertigt der damit einhergehende Verlust von Privatsphäre eine Minderung der Miete um mindestens 2,5%. Denn wenn sich Personen auf dem neu errichteten Balkon aufhalten, hören diese unweigerlich das Geschehen auf der Terrasse. Das beeinträchtigt den Gebrauch der Mietsache und rechtfertigt eine Minderung.
AG Hamburg, Urteil vom 01.09.1999 – 319 C 349/99
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