Regenrinnen, die ihren Zweck, nämlich die Ableitung des Regenwassers nicht mehr gewährleisten, rechtfertigen eine Mietminderung von 2,5%. So hat es jedenfalls das Amtsgericht Lübeck entschieden (24 C 4044/09).
Die Entscheidung ist allerdings nicht überzeugend, denn es wird in der Entscheidung nicht dargelegt, wie sich der Defekt an den Dachrinnen auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache ausgewirkt hat. Allein das ist nämlich für die Minderung von Bedeutung. Verrostet nennt man übrigens „korrodiert“ und nicht „korridiert“, wie es in dem Urteil heißt, aber auch verrostete Dachrinnen rechtfertigen, für sich genommen, keine Minderung.
AG Lübeck, Urteil vom 15.06.2011 – 24 C 4044/09
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