Beeinträchtigungen durch Fluglärm können eine Minderung der Miete rechtfertigen. Die Minderung in Höhe von 2,08% kam im entschiedenen Fall dadurch zustande, dass das Gericht eine Minderung von 1/12 einer Preisspanne veranschlagte, was 0,13 DM entsprach, sodass die Miete anstatt 6,25 DM nur 6,12 DM je Quadratmeter betragen hat.
LG Wiesbaden, Urteil vom 03.11.1980 – 1 S 224/79
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