Gegen Empfangsbekenntnis übermittelte Schriftstücke gelten in gerichtlichen Verfahren als zugegangen, wenn der Anwalt ein den Anforderungen genügendes Empfangsbekenntnis abgibt. Das gilt auch dann, wenn das Gericht das Schriftstück in elektronischer Form an das beA des Anwalts sendet (§ 174 Absatz 4 Satz 4 ZPO).
Maßgeblich ist das im Empfangsbekenntnis angegebene Datum. Dieses ist meistens nicht identisch mit dem Tag des Zugangs, sondern bezeichnet den Tag, an dem der Anwalt das Schriftstück mit dem Willen der Empfangnahme erhalten hat. Das EB erbringt Beweis über den Zeitpunkt des Empfangs (§§ 371a, 416 ZPO).
Ohne schuldhaftes Zögern
Ein Empfangsbekenntnis ist „unverzüglich“ zu erteilen (§ 14 Satz 1 BORA). Das gilt auch für beA-Empfangsbekenntnisse. Gesetzliche Fristen für die Einhaltung der Unverzüglichkeit existieren nicht. Vielmehr findet die allgemeine zivilrechtliche Definition Anwendung, wonach „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern bedeutet (§ 121 Absatz 1 Satz 1 BGB).
11 Tage noch unverzüglich?
Das OVG Koblenz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Anwalt das Empfangsbekenntnis per beA erst 11 Tage nach Erhalt des Schriftstücks abgegeben hatte. Konkret ging es um die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist, die nur dann gewahrt war, wenn auf das Datum abgestellt wird, das im EB ausgewiesen war.
Das Gericht führte aus, dass die Richtigkeit des im EB ausgewiesenen Datums entkräftet werden kann. Erforderlich ist, dass die Richtigkeit des ausgewiesenen Datums schlechthin ausgeschlossen sein muss.
Das Gericht war von dem ausgewiesenen Datum nicht überzeugt. Als Grund führte es an, dass das Schriftstück bereits 11 Tage zuvor zum Abruf bereit gelegen habe. Außerdem habe der Anwalt 8 Tage nach Übersendung eine Erinnerung vom Gericht erhalten, das EB abzugeben.
Erschüttert aber nicht entkräftet
Diese Zweifel reichten nach Auffassung der Koblenzer Richter aber nicht aus, um von einer Entkräftung der Richtigkeit des EBs auszugehen. Vielmehr ließ das Gericht die Zweifel auf sich beruhen und entschied in der Sache.
Hintergrund
Mit guten Gründen darf man sich beim beA die Frage stellen, welchen Sinn die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses hat. Denn anders als in der analogen Welt erhält der Absender beim beA prompt eine Übermittlungsbestätigung, mit welcher nachzuweisen ist, dass das Schriftstück in das beA gelangt ist.
Dass gleichwohl beim beA ein elektronisches EB abzugeben ist, hat die Anwaltslobby durchgesetzt. Die zuvor bestehende Macht der Anwälte, über den Zeitpunkt des Zugangs von Schriftstücken selbst disponieren zu können fand so Eingang in die digitale Welt.
Manche Anwälte zögern die Abgabe von EBs aber erheblich hinaus. Das ist vielen Gerichten ein Dorn im Auge. Um einen solchen Fall handelt es sich auch hier.
Die Bedenken des Gerichts sind aber allemal nicht geeignet, die Beweiskraft des EBs zu entkräften. Deshalb ist es zu begrüßen, dass das Gericht die zurückweisende Entscheidung nicht auf die Zweifel am EB gestützt hat.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 B 1263/20
“Die zuvor bestehende Macht der Anwälte, über den Zeitpunkt des Zugangs von Schriftstücken selbst disponieren zu können fand so Eingang in die digitale Welt.”
Ziemliche sinnfreie Formulierung.
Maßgeblich ist, wie im Artikel selbst geschrieben, wann der RA da Schriftstück mit Empfangswillen erhalten hat. Nachrichten im beA werden auch bei Abwesenheit zugestellt, z.B. in einem Urlaub (den man 7 Tage ohne Vertretung machen kann, denn auch eine Kanzlei darf mal Betriebsferien haben), bei einer kurzzeitigen Erkrankung oder bei Fortbildungen auswärts.
Wieso sollte dann die Frist ab dem EINGANG im beA gelten, wenn der RA weder die Möglichkeit noch die Pflicht hat, unverzüglich von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen ?
Daher ist es korrekt, auf den im EB ausgewiesenen Zeitpunkt abzustellen.
Was nicht bedeutet, dass der Anwalt wahrheitswidrig ein falsches Datum eintragen darf, um sich eine längere Frist zu verschaffen.