Bringt ein Wohnungseigentümer an der Außenwand seiner Wohnung eine Klimaanlage an, muss er diese wieder entfernen, wenn die Miteigentümer dem Anbau nicht zugestimmt haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Leitungen der Klimaanlage durch die hierfür angebohrten im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster verlegt wurden. So entschied das Amtsgericht München (AG München) am 26.03.2019 (484 C 17510/18 WEG).
Außenklimaanlage auf Terrasse
Die Beklagten sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in München. Auf der Sondernutzungsfläche ihrer Terrasse installierten sie eine Außenklimaanlage.
Bohrungen durch Fenster
Die Versorgungsleitungen verlegten die Beklagten durch die extra hierfür angebohrten Fenster, welche im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stehen. Um die Klimaanlage optisch ansehnlicher zu gestalten, wurde eine Verkleidung aus dünnen weißen Holzlatten angebracht.
Keine Zustimmung der WEG
Eine Zustimmung zum Anbau der Klimaanlage wurde von den übrigen Miteigentümern nicht erteilt. In der Gemeinschaftsordnung der WEG ist geregelt, dass bauliche Veränderungen an den Sondernutzungsflächen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen.
Bauliche Veränderung
Die übrigen Miteigentümer waren mit der angebrachten Klimaanlage überhaupt nicht einverstanden. Sie sind der Auffassung, dass es sich um eine bauliche Veränderung handelt und hierfür in jedem Fall ihre Zustimmung erforderlich gewesen sei.
Aufforderung zum Entfernen der Klimaanlage
Da diese nicht erteilt wurde, haben die Beklagten die Klimaanlage unverzüglich wieder zu entfernen. Hinzu kommt, dass die Beklagten mit dem Anbohren der Fenster das Gemeinschaftseigentum erheblich beschädigt haben. Auch das optische Erscheinungsbild des Hauses ist durch die Klimaanlage an der Außenfassade gestört. Hinzu kommen die Lärmbeeinträchtigungen während des Betriebes der Klimaanlage.
Klage auf Entfernung
Der Antrag der Beklagten auf das nachträgliche Erteilen der Zustimmung durch die übrigen Miteigentümer wurde abgelehnt. Die Beklagten wurden von der Hausverwaltung schriftlich aufgefordert, die Klimaanlage zu entfernen. Da die Beklagten dies ablehnten, erhob die WEG Klage beim AG München.
Entscheidung des AG München
Das AG München entschied: Die Klimaanlage muss entfernt werden!
Bauliche Veränderung erfordert Zustimmung der WEG
Mit dem Anbau der Klimaanlage und das Verlegen der Leitungen durch ein extra hierfür durchbohrtes Fenster liegt eine bauliche Veränderung vor. Hierfür wäre die Zustimmung der WEG erforderlich gewesen, so das AG München.
Erhebliche Beeinträchtigung der WEG
Zudem liegt nach Auffassung des AG München eine erhebliche Beeinträchtigung der Miteigentümer vor, da die im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster eigenmächtig von den Beklagten durchbohrt worden sind.
Klimaanlage wegen Kleinkind
Auch das Argument der Beklagten, der Anbau der Klimaanlage sei für die körperliche Unversehrtheit ihres Kleinkindes erforderlich gewesen, ändert hieran nichts. Die Beklagten hatten erklärt, dass ihr Kleinkind die im Sommer herrschende Hitze nur schwer ertragen kann. Aufgrund dessen mussten sie zum Schutz ihres Kindes die Klimaanlage installieren und in Betrieb nehmen.
Andere Möglichkeiten der Kühlung
Das AG München weist die Beklagten darauf hin, dass auch andere Möglichkeiten der Raumkühlung vorhanden sind. So könne man ohne Weiteres eine Innenklimaanlage anschaffen und installieren, so das AG München.
In jedem Fall fehle es aber für die bauliche Veränderung an der Zustimmung der WEG, so dass die Beklagten die Außenklimaanlage wieder zu entfernen haben.
Urteil rechtskräftig
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wurde verworfen, Das Urteil ist damit rechtskräftig.
AG München, Urteil vom 26.03.2019 – 484 C 17510/18 WEG