Doppelte Anrechnung von Fortbildung für Fachanwalt unzulässig (AGH Nds., Urt. v. 12.11.2018 – AGH 13/18)

Fachanwälte müssen jährlich mindestens 15 Stunden Pflichtfortbildung absolvieren. Dazu müssen sie hörend oder dozierend an einer zum jeweiligen Fachanwaltstitel passenden Veranstaltung teilnehmen.

Drei Fachanwaltstitel = 45 Stunden Fortbildung

Derzeit darf jeder Anwalt höchstens drei Fachanwaltschaften führen. Daraus resultiert ein Fortbildungspensum von 45 Stunden pro Jahr.

Verfügt ein Anwalt über mehrere Fachanwaltstitel, liegt es nahe, überschneidende Themen für die Fortbildungen zu wählen, um den Zeitaufwand für die Fortbildung gering zu halten. Eine solche Praxis ist aber nicht rechtens.

Ein und dieselbe Veranstaltung darf nicht für mehrere Fachanwaltschaften angerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn dies thematisch passen würde.

Fachanwälte müssen daher für jede Fachanwaltschaft die vollen 15 Stunden Fortbildung im Jahr absolvieren.

AGH Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2018 – AGH 13/18

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