Eine so genannte Notdienstpauschale zählt nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie gehört insbesondere auch nicht zu den umlagefähigen „allgemeinen Betriebskosten“, da es sich bei einer Pauschale für Notdienste überhaupt nicht um Betriebskosten handelt. Eine Notdienstpauschale zählt zu den Verwaltungskosten, die nicht umlagefähig sind. So urteilte das Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg) am 21.02.2018 (215 C 311/17).
Der Fall
Die Klägerin vermietete eine Wohnung an die Beklagten. Jährlich erstellte die Klägerin eine Betriebskostenabrechnung. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 umfasste eine so genannte Notdienstpauschale. Die Beklagten machten innerhalb der gesetzlichen Frist von 12 Monaten ihren Einwand gegen die Umlage der Notdienstpauschale geltend. Bereits in der Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr war eine Notdienstpauschale enthalten. Hiergegen erhoben die Beklagten jedoch keine Einwände. Da die Beklagten mit der Notdienstpauschale in der Betriebskostenabrechnung für 2016 jedoch nicht einverstanden waren, zahlten sie diese nicht. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung der Notdienstpauschale beim AG Charlottenburg.
Entscheidung des AG Charlottenburg
Das AG Charlottenburg wies die Klage ab.
Eine Notdienstpauschale zählt nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, so das AG Charlottenburg. Nach Auffassung des AG Charlottenburg handelt es sich bei einer Pauschale für Notdienste generell nicht um eine Betriebskostenposition gemäß § 27 II. Betriebskostenverordnung. Betriebskosten sind nur diejenigen Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen. Hierzu zählt nicht die Notdienstpauschale, so das AG Charlottenburg. Eine Notdienstpauschale betrifft etwaige Kosten für die Erreichbarkeit einer Person bei Schadensfällen oder Havarien außerhalb der normalen Geschäftszeit. Es handelt sich hierbei nicht um normale Gebrauchskosten, sondern um klassische Bereitschaftskosten. Bereitschaftskosten gehören nicht zu den Betriebskosten nach § 27 II. Betriebskostenverordnung. Hierauf weist das AG Charlottenburg in seinem Urteil hin.
Auch die Tatsache, dass die Beklagten im Vorjahr keine Einwände gegen die Umlage der Notdienstpauschale erhoben haben, ändert nichts an der Entscheidung. Etwaige Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung sind innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von 12 Monaten vorzubringen, und zwar für die jeweilige Betriebskostenabrechnung. Hierauf weist das AG Charlottenburg hin. Für eine etwaige Verwirkung fehlt es nach Auffassung des AG Charlottenburg an sämtlichen Voraussetzungen.
Da es sich bei der Notdienstpauschale nicht um Betriebskosten, sondern um nicht umlagefähige Verwaltungskosten handelte, wurde die Klage vom AG Charlottenburg abgewiesen.
AG Charlottenburg, Urteil vom 21.02.2018 – 215 C 311/17