Nachdem das Amtsgericht München die dort geltende Mietpreisbremse für unanwendbar erklärt hatte (AG München – 414 C 26570/16), kritisierte nun auch das Landgericht Frankfurt am Main die hessische Verordnung über die Mietpreisbremse:
Die Richter hoben das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main auf und erklärten, dass die hessische Verordnung über die Mietpreisbremse unwirksam und nicht anzuwenden ist, weil die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Verordnung nicht eingehalten worden sind (§ 556d BGB). Rechtlich problematisch war in dem Fall, dass die Landesregierung der Verordnung zwar einen Begründungsentwurf beifügte, die eigentliche Begründung aber nachschob. Ein solches Vorgehen hielt das Gericht für rechtswidrig.
Hintergrund: Kritiker der Mietpreisbremse freuen sich über diesen Punktsieg. Solche Momente der Freude werden aber voraussichtlich seltener werden, denn auch Verordnungsgeber lernen dazu und machen dieselben Fehler selten zweimal. Die Verordnung wird voraussichtlich mit einer ausreichenden Begründung abermals verabschiedet werden. Da das Landgericht Frankfurt am Main die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, darf demnächst mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei der Mietpreisbremse gerechnet werden. In der Presse ist zuweilen nachzulesen, dass die hessische Mietpreisbremse „keine Rechtskraft“ hat oder dass das Landgericht die Verordnung „kassiert“ habe. Das stimmt nicht. Landgerichte haben überhaupt nicht die Rechtsmacht, einer Verordnung die Rechtskraft abzusprechen oder sie zu kassieren, denn sie entscheiden nur den zwischen zwei Streitparteien bestehenden Prozess. Die Entscheidung hat dementsprechend auch nur für die Beteiligten eine verbindliche Wirkung. In diesem begrenzten Umfang – d. h. nur mit Wirkung für Vermieter und Mieter des konkreten Prozesses – dürfen die Landgerichte von der Anwendung der Verordnung absehen. Freilich geht die Signalwirkung darüber hinaus.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2018 – n.n.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.09.2017 – 33 C 3490/16 (98)