Arbeitgeber sollten bei der Urlaubsplanung berücksichtigen, dass durch die an die Arbeitnehmer gerichtete Bitte, einen Jahresurlaubsplan auszufüllen, eine unbeabsichtigte Bindung entstehen kann. So sieht es zumindest das Arbeitsgericht Chemnitz (11 Ca 1751/17):
Wenn ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangt, dass diese zu Beginn des Jahres ihre Urlaubswünsche in einen Urlaubsplan eintragen, hat der Arbeitgeber innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die Wünsche zu entscheiden oder zu widersprechen. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Zeit kein Widerspruch, dürfen Arbeitnehmer regelmäßig davon ausgehen, dass ihrem Wunsch entsprochen wird. Als „angemessene“ Zeit gilt nach Auffassung des Chemnitzer Gerichts ein Monat ab Äußerung des Wunsches bzw. ab Fertigstellung des Urlaubsplans. Eine vom Arbeitgeber erteilte Anweisung, dass Urlaub eine Woche vor dem geplanten Urlaubstermin zu beantragen ist, verstößt als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB, weil dies mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BUrlG unvereinbar ist.
Hintergrund: Im entschiedenen Fall ging es um eine Kündigung aufgrund „Selbstbeurlaubung“. Zu klären war, ob die Arbeitnehmerin zu Recht der Arbeit ferngeblieben ist. Das Arbeitsgericht bejahte diese Frage. Die Entscheidung zeigt, dass Urlaubspläne für Arbeitgeber nicht bloß Vorteile haben, sondern auch unbeabsichtigte Bindungen begründen können. Die Zustimmungsfiktion hat indessen auch Grenzen. Wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, können Arbeitgeber selbstverständlich vom Urlaubsplan abweichen, und zwar auch dann, wenn sie nicht zeitgerecht widersprochen haben. Das setzt aber voraus, dass es sich um Umstände handelt, die unvorhergesehen waren. Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich den Urlaubsplan schnell anzusehen und auf erkennbare Probleme zu prüfen, z. B. Kollision von Wünschen bei Arbeitnehmern mit gleichem Aufgabenbereich, der nicht unbesetzt bleiben darf.
Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 18.01.2018 – 11 Ca 1751/17