Keine Streupflicht für Hauseigentümer auf öffentlichen Wegen, sofern die Gemeinde Winterdienst nicht wirksam auf die Anlieger übertragen hat (BGH, Urt. v. 21.02.2018 – VIII ZR 255/16)

Die Klägerin stürzte im Jahr 2010 beim Verlassen des Wohnhauses und zog sich dabei eine Knöchelfraktur zu. Der Sturz passierte auf einem nicht von Schnee und Eis beräumten Bereich des öffentlichen Gehwegs. Die Stadt hatte den öffentlichen Gehweg nicht auf der gesamten Breite beräumt, sondern nur auf einem Streifen, sodass links und rechts auf dem öffentlichen Gehweg Bereiche vorhanden waren, die nicht von Schnee beräumt und nicht gestreut waren. Der Hauseigentümer hatte in diesem Bereich keinen Winterdienst gemacht, weil er sich dafür nicht verantwortlich fühlte. Die Klägerin verlangte vom Hauseigentümer Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Klage war in den ersten Instanzen ohne Erfolg. Nun wies der Bundesgerichtshof (BGH) die von der Klägerin erhobene Revision zurück: Der Hauseigentümer ist als Vermieter grundsätzlich auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wohnhaus sicher betreten und verlassen werden kann. Die Pflicht besteht aber sowohl mit Blick auf die Vermieterpflichten (§ 535 Absatz 1 BGB) als auch mit Blick auf deliktische Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Absatz 1 BGB) regelmäßig nur für den Bereich des eigenen Grundstücks. Etwas anderes kann nur unter besonderen Umständen gelten oder wenn die Gemeinde den Anliegern den Winterdienst wirksam übertragen hat, was hier nicht der Fall war. Vielmehr sei es der Klägerin zuzumuten, den schmalen nicht geräumten Bereich des öffentlichen Gehwegs mit großer Vorsicht zu überqueren, um zu dessen geräumten Bereich zu gelangen.

Hintergrund: Die der Entscheidung zugrundeliegenden Umstände dürften hinlänglich bekannt sein. Nur ein Streifen des Gehwegs wird von Schnee und Eis beräumt und es ist manchmal nicht einfach, diesen Streifen als Fußgänger zu erreichen, weil sich links und rechts des beräumten Streifens Schnee türmt. Für Anwohner führt das praktisch dazu, dass sie nur unter erheblichen Mühen zu dem sicheren Streifen gelangen können. Der BGH hat nun klargestellt, dass Hauseigentümer nicht verpflichtet sind sicherzustellen, dass der beräumte Teil des öffentlichen Gehwegs vom Wohnhaus aus gefahrlos erreichbar ist. Vielmehr bleibt es dabei, dass die Räumpflicht auf öffentlichen Wegen grundsätzlich Sache der Gemeinde ist.

Die vom BGH nicht entschiedene Frage, ob die Gemeinde verpflichtet ist, den öffentlichen Gehweg auf der ganzen Breite zu räumen, wird zu verneinen sein, denn das ist weder praktisch möglich noch zumutbar und wohl zumeist auch nicht notwendig. Allerdings ist die Gemeinde verpflichtet, überall dort zu beräumen, wo mit Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Und dazu zählen selbstverständlich auch die Zugänge zu Wohnhäusern. Da die Gemeinde den Zugang nicht beräumt hat, dürfte ein gegen sie gerichteter Anspruch (der mittlerweile verjährt ist) begründet sein.

Die meisten Gemeinden übertragen die Verkehrssicherungspflicht für die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen auf die anliegenden Grundstückseigentümer. Sofern das geschieht, ist der Winterdienst Sache der Anlieger, die nicht bloß für die Beräumung des Gehwegs, sondern auch für einen sicheren Zugang zum Wohnhaus zu sorgen haben.

BGH, Urteil vom 21.02.2018 – VIII ZR 255/16

OLG München, Urteil vom 06.10.2016 – 1 U 790/16

LG München – Urteil vom 14.01.2016 – 2 O 28823/13

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