Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Witwen bzw. Hinterbliebene dann keine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wenn sie mehr als 15 Jahre jünger sind als der Versorgungsberechtigte. Geklagt hatte eine im Jahr 1968 geborene Frau, die einen 1950 geborenen Mann geheiratet hatte, der 2011 verstorben ist. Der Arbeitgeber des Verstorbenen hatte diesem eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt, die indessen vorsieht, dass Leistungen an Ehegatten nur dann gezahlt werden, wenn diese nicht mehr als 15 Jahre jünger sind als der Versorgungsberechtigte. Die 18 Jahre jüngere Klägerin hielt diese Regelung für diskriminierend, da eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters erfolge (AGG).
Das BAG erkannte zwar eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Altersabstandsklausel. Diese sei aber gerechtfertigt. Der Versorgungsträger habe ein legitimes Interesse daran, die finanziellen Risiken der Versorgung zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund sei die Klausel erforderlich und angemessen. Dabei fiel ins Gewicht, das bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehegatten darauf angelegt sei, dass der verbleibende Ehegatte einen Teil seines Lebens ohne den erstversterbenden Versorgungsberechtigten verbringt.
Hintergrund: Altersabstandsklauseln finden sich in Versorgungsbedingungen häufig. Meistens variieren sie zwischen 10 und 15 Jahren. Das BAG hat nicht entschieden, bis zu welcher Höhe eine solche Klausel zulässig wäre. Klar ist nur, dass Klauseln mit 15 Jahren nicht zu beanstanden sind. Es ist durchaus denkbar, dass auch Klauseln bis zu 10 Jahren zulässig sind, denn die Gesichtspunkte sind bei diesen dieselben wie bei den 15-Jahres-Klauseln. Zweck der Altersabstandsklausel ist es, die Versorgung nicht zu überfordern und dem Anreiz entgegenzuwirken, Versorgungsehen einzugehen. Sofern das nämlich in größerem Stil erfolgt, würde der Zweck der Hinterbliebenenversorgung leerlaufen und das System würde nicht mehr funktionieren.
BAG, Urteil vom 20.02.2018 – 3 AZR 43/17
LAG Köln, Urteil vom 31.08.2016 – 11 Sa 81/16