Über die Wirksamkeit eines Testaments stritten die Geschwister des Erblassers mit dessen vormaligem Nachbarn. Im Testament waren die Geschwister des Erblassers nicht bedacht worden, wohl aber der Nachbar. Das Besondere an dem Fall war, dass der Erblasser das Testament mit der linken Hand verfasst hat, obwohl er Rechtshänder war. Die rechte Hand konnte der Erblasser nicht benutzen, da er an Lähmungen in Folge eines metastierenden Bronchialkarzinoms litt. Im Verfahren zur Erteilung des Erbscheins bestritten die Geschwister die Echtheit des Testaments.
Das Oberlandesgericht Köln erklärte das Testament und damit die Begünstigung des Nachbarn, für rechtmäßig. Die Wirksamkeit des Testaments setzt voraus, dass es eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterzeichnet ist (§ 2247 Absatz 1 BGB). Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Erblasser das Testament nicht mit seiner gewohnten rechten Hand, sondern linkshändig schreibt. Wenn ein Rechtshänder mit der linken Hand schreibt oder ein Linkshänder mit der rechten Hand, ist eine Überprüfung des Schriftbildes schwierig, da es regelmäßig an Vergleichsproben fehlt. Das ist aber keine Frage der Eigenhändigkeit, sondern der Beweisbarkeit. Hier hat das Gericht in der Beweisaufnahme ermittelt, dass das Testament vom Erblasser verfasst worden war. Ein Zeuge hatte ausgesagt, dabei gewesen zu sein, als der Erblasser das Testament verfasst hat. Die Geschwister gingen leer aus und der Nachbar darf sich über das ca. 300.000 Euro schwere Erbe freuen.
Hintergrund: Dass ein linkshändiges Testament auch dann den Anforderungen an die Eigenhändigkeit im Sinne des Gesetzes erfüllt, wenn es von einem Rechtshänder verfasst wurde, leuchtet ein. Wollte man das anders sehen, müsste stets geprüft werden, ob der Erblasser Rechts- oder Linkshänder war. Das würde in vielen Fällen scheitern und wäre angesichts der Vielzahl „umerzogener“ Linkshänder ein schier nicht in den Griff zu bekommendes Problem, denn in vielen dieser Fälle dürfte im Nachhinein – also nach dem Ableben – nicht mehr zuverlässig zu ermitteln sein, ob es sich um einen „echten“ Rechtshänder oder einen umerzogenen Linkshänder handelte. Gleichviel ob Rechts- oder Linkshänder, das Testament darf sowohl mit links als auch mit rechts geschrieben werden. Wer Rechtshänder ist und sein Testament mit der linken Hand verfasst, sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass er der Nachwelt schwierige Beweisprobleme hinterlässt. Die gesetzlich notwendige Eigenhändigkeit ist aber nicht gewahrt, wenn das Testament mit dem Mund oder mit den Füßen geschrieben wird. Das ist zwar bei ausreichender Übung durchaus möglich, erfüllt aber nicht die Anforderungen der Eigenhändigkeit. Wer seine Hände nicht mehr benutzen kann, sollte daher einen Notar hinzuziehen. Gleiches gilt übrigens für den Fall, dass der Erblasser seine Hand nicht mehr aus eigener Kraft führen kann. Wem beim Schreiben, etwa durch das Stützen der Hand, geholfen wird, schreibt nicht eigenhändig.
OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 – Wx 149/17