Anonyme Behörde – Jobcenter muss Name und E-Mail des Sachbearbeiters nicht offenlegen (LSG München, Beschl. v. 11.09.2017 – L 7 AS 531/17 B ER)

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Hartz-4 Leistungsbezieher den Namen und die E-Mail Adresse des Sachbearbeiters mitzuteilen. Der Versuch eines Leistungsbeziehers, das gerichtlich durchzusetzen, scheiterte: Der 1954 geborene Empfänger von Leistungen nach dem SGB II wandte sich zunächst gegen die Streichung von Leistungen. Auf seinem Konto waren nämlich Zahlungseingänge zu verzeichnen. Das Jobcenter erkundigte sich nach der Herkunft dieser Zahlungen, erhielt keine ausreichende Erklärung und versagte dem Antragsteller die Leistungen vollständig. Der Antragsteller begehrte dann vom Gericht, das Jobcenter zu verpflichten, bei Kommunikation einen Namen des Sachbearbeiters und dessen persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Ohne Erfolg: Das Landessozialgericht München folgte der Argumentation des Jobcenters, welches aus Gründen des Mitarbeiterschutzes die Namen der Sachbearbeiter nicht zu nennen habe. Außerdem sei die Kenntnis des Namens des Bearbeiters nicht notwendig, da interne Vertretungsregelungen vorhanden seien, die eine ständige Erreichbarkeit gewährleisten und das Jobcenter sei über die allgemeine E-Mail Adresse jederzeit zu erreichen. Es bestehe daher gar kein Anlass, dem Antragsteller Namen und E-Mail Adresse der Sachbearbeiter mitzuteilen. Ein solcher Anspruch sei auch dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Hintergrund: Die Entscheidung mag im Ergebnis zutreffen, überzeugt aber mit der gewählten Begründung nicht ansatzweise. Das bayrische LSG führt aus, dass sich ein Anspruch auf Mitteilung des Namens nicht aus § 14 Absatz 3 SGB II ergebe und dass auch sonst keine Norm ersichtlich sei, aus der sich ein Anspruch auf Namensnennung herleiten lasse. Dem ist zu widersprechen. Der Antragsteller kann jederzeit Akteneinsicht verlangen (§ 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, § 25 SGB X). Davon umfasst ist grundsätzlich das Recht, die Namen der Sachbearbeiter zur Kenntnis zu nehmen. Das Gericht hätte zumindest erwägen müssen, ob die Mitteilung des Namens des Sachbearbeiters nicht als Minus zum Akteneinsichtsrecht geboten ist. Denn wenn der Antragsteller die gesamten Akten einsehen darf, kann ihm die Kenntnisnahme von Teilen davon nicht verwehrt werden. Ein weiterer allgemeinerer Ansatzpunkt, den das Gericht nicht einmal in Erwägung zieht, ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), nach dem grundsätzlich jedermann Einsicht in Verwaltungsakten nehmen kann sowie – ganz allgemein – das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG), das ein Mindestmaß an Transparenz erfordert. Denn die Staatsgewalt wird unter anderem von der Executive ausgeübt (Art. 20 Absatz 2 GG), was impliziert, dass der Bürger erkennen können muss, wer ihm gegenübertritt. Das umfasst nicht bloß den Anspruch auf Kenntnis der Behörde, sondern auch des Sachbearbeiters. Wenn man dem Bürger das verwehrt, nimmt man ihm die Möglichkeit zu prüfen, ob ein staatliches Handeln tatsächlich vom Träger der Staatsgewalt herrührt. Das ist unerträglich. Die Münchner Richter sollten einmal „Der Prozess“ (Franz Kafka) lesen. Dann könnten sie eine Vorstellung davon bekommen, wie es für Bürger ist, einer anonymen Gewalt gegenüberzustehen und dieser ausgeliefert zu sein. Vielleicht haben sie das Buch aber auch gelesen und waren inspiriert?

Kurzum: Entgegen der Auffassung des bayrischen Landessozialgerichts besteht ein Anspruch auf Mitteilung des Sachbearbeiters. Daran darf es keine rechtsstaatlichen Zweifel geben. Dieses Ergebnis führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass der Name dem Antragsteller mitzuteilen ist, denn trotz Vorliegens eines Anspruchs können andere Interessen entgegenstehen. Solche Interessen können betroffen sein, wenn berechtigte Interessen der Mitarbeiter des Jobcenters gefährdet werden. Die wechselseitigen Rechtspositionen sind dann durch Abwägung miteinander in Ausgleich zu bringen. Die Versagung der Auskunft setzt nicht eine konkrete Bedrohungslage voraus, sondern kann bereits unter dieser Schwelle anzunehmen sein, etwa dann, wenn Belästigungen und Nachstellungen durch den Antragsteller zu befürchten sind. Das setzt aber konkrete Anhaltspunkte voraus, die hier nicht ermittelt worden sind. Ein klarer Fall also für die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. Dazu wird es aber nicht kommen, denn der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

LSG München, Beschluss vom 11.09.2017 – L 7 AS 531/17 B ER

SG München, Beschluss vom 26.06.2017 – S 51 AS1217/17 ER

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