Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU trotz Trunkenheitsfahrt mit 1,3 Promille BAK (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2017 – OVG 1 S 46.17)

Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht aufgrund einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oft davon abhängig gemacht, dass der Betroffene sich einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) stellt. Dieses von Fahrerlaubnisbehörden regelmäßig praktizierte Vorgehen ist aber in vielen Fällen rechtswidrig. Über einen solchen Fall hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (OVG 1 S 46.17).

Die Antragstellerin war im Jahr 2016 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ohne erkennbare Gründe war die Antragstellerin mit ihrem Fahrzeug beim Verlassen eines Autobahnparkplatzes nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Sie geriet mit ihrem VW-Passat auf die Leitplanke und legte darauf eine Strecke von etwa 50 Metern zurück, bevor sie schließlich zum Stehen kam. Bei der anschließenden Aufnahme des Unfalls durch die Polizei stellte sich heraus, dass die Antragstellerin eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 mg/g (Promille BAK) hatte. Dieser Wert überschreitet die für die absolute Fahruntüchtigkeit geltende Grenze (1,1 Promille BAK) und brachte der Antragstellerin eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ein. Außerdem entzog ihr das Strafgericht die Fahrerlaubnis. Gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gab die Antragstellerin an, sich „überhaupt nicht besoffen gefühlt“ zu haben und eine „gewisse Giftfestigkeit“ aufzuweisen. Der so genannte „Romberg-Test“ schien das zu bestätigen: Bei der Antragstellerin war lediglich ein geringes Schwanken zu verzeichnen. Die Fahrerlaubnisbehörde schloss daraus das Vorliegen von Anzeichen für Alkoholmissbrauch (§ 13 Nummer 2 Buchstabe a FEV) und verlangte die Beibringung einer MPU.

Die Antragstellerin wollte sich damit nicht abfinden und beantragte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beim Verwaltungsgericht. Dieses schloss sich aber der Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde an und versagte ihr die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde zum OVG. Mit Erfolg:

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht von einer MPU abhängig machen durfte. Nach § 13 Nummer 2 lit. a FEV darf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung einer MPU abhängig gemacht werden, wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme Alkoholmissbrauch begründen. Diese Anforderungen sah der Senat hier nicht als erfüllt an. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin als „giftfest“ bezeichnete, genügt für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs nicht. Vielmehr sprach nach Auffassung des OVGs der Unfallhergang eher gegen eine Alkoholgewöhnung, denn das längere Fahren auf der Leitplanke lege gerade eine erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit nahe, was bei alkoholgewöhnten Menschen nicht der Fall wäre. Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille darf, wenn das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht von einer MPU abhängig gemacht werden.

Da die BAK hier geringer als 1,6 Promille war und andere Gründe für die Beibringung der MPU nicht vorlagen, war der Antragstellerin die Fahrerlaubnis ohne MPU wieder zu erteilen.

§ 13 FEV (Fahrerlaubnisverordnung) sieht in folgenden Fällen die Beibringung einer MPU als Voraussetzung einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor:

  • Anzeichen für Alkoholmissbrauch oder Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs (Nr. 2 lit. a)
  • Wiederholungsfälle mit Alkohol im Straßenverkehr (Nr. 2 lit. b)
  • Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr mit mehr 1,6 BAK Promille oder mehr oder 0,8 Atemalkohol (Nr. 2 lit. c)
  • Wenn die Fahrerlaubnis aus einem der vorgenannten Gründe bereits entzogen worden war (Nr. 2 lit. d)
  • Wenn zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (Nr. 2 lit. e).

Von diesen Gründen kam hier lediglich der erstgenannte in Betracht. Allerdings fehlte es an Tatsachen für die Annahme von Alkoholmissbrauch. Da die Voraussetzungen der anderen Gründe nicht vorlagen, musste die Antragstellerin keine MPU beibringen.

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass sich die Wiedererteilung im Gerichtsverfahren nicht nach dem materiellen Recht der Fahrerlaubnisverordnung, sondern nach der verwaltungsprozessualen Vorschrift des § 123 VwGO richtet. Demnach handelt es sich lediglich um eine vorläufige Entscheidung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis letztlich nach materiellem Recht zu entscheiden.

Hintergrund: Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung, denn sie räumt mit der vielfach rechtswidrigen Praxis der Fahrerlaubnisbehörden auf, die die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei Verurteilungen nach § 316 StGB praktisch automatisch von der Vorlage einer MPU abhängig machen. Angesichts der Gefahren von Trunkenheit im Straßenverkehr ist sicherlich eine besondere Vorsicht angezeigt. Das entbindet die Behörden aber nicht von der Anwendung des Gesetzes. Dieses sieht nun einmal bei einer BAK von weniger als 1,6 Promille nicht zwangsläufig eine MPU vor. Vielmehr müssen in solchen Fällen besondere Umstände hinzukommen. Die Entscheidung macht deutlich, welche Umstände nicht ausreichen. Wer seine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) verloren hat, muss für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht zwingend eine MPU machen. Das setzt aber voraus, dass eine BAK von weniger als 1,6 Promille vorlag und auch andere Gründe für eine MPU nicht vorliegen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bereits im April zum Fahrerlaubnisrecht urteilte und feststellte, dass Umstände, die einen künftigen Alkoholmissbrauch begründen, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hindern können (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 – 3 C 24.15 und 3 C 13.16) kommt die Entscheidung nicht überraschend. Aber wie das bei vielen Dingen ist, wird es wohl eine Weile dauern, bis die Fahrerlaubnisbehörden die Vorgaben flächendeckend umsetzen.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2017 – OVG 1 S 46.17

VG Cottbus, Beschluss vom 17.07.2017 – 1 L 400/17

 

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