Bankgebühren für SMS-TAN dürfen nur bei tatsächlicher Nutzung der TAN anfallen (BGH, Urt. v. 25.07.2017 – XI ZR 260/15)

Banken und Sparkassen dürfen für das Versenden von SMS-TAN nur dann Gebühren erheben, wenn die TAN auch tatsächlich vom Kunden verwendet wurde. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 25.07.2017 (XI ZR 260/15). Nicht zulässig ist es daher, pauschal für jede verschickte SMS-TAN eine Gebühr zu erheben.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Kreissparkasse. Der Bundesverband unterstellte der Kreissparkasse die Verwendung einer Vertragsklausel, wonach „jede“ übermittelte SMS-TAN eine Gebühr von zehn Cent kostet. Nach der Auffassung des Bundesverbandes sei diese Vertragsklausel unwirksam und der Sparkasse zu untersagen, diese Vertragsklausel weiter zu verwenden. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz blieb die erhobene Klage des Bundesverbandes erfolglos. Die hiergegen eingelegte Revision des Bundesverbandes vor dem BGH hatte zumindest zum Teil Erfolg. Eine endgültige Entscheidung hat der BGH nicht treffen können, da die beklagte Sparkasse bestreitet, die vom Kläger behauptete Vertragsklausel zu verwenden. Der BGH verwies den Rechtsstreit daher zurück an das OLG Frankfurt a. M., die zweite Instanz.

Unabhängig davon hat sich der BGH in seinem Urteil vom 25.07.2017 (XI ZR 260/15) jedoch bereits mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Gebühr für das Verschicken von SMS-TAN befasst und klargestellt, dass die Bank bzw. Sparkasse eine Gebühr nur dann erheben darf, wenn die SMS-Tan auch tatsächlich eingesetzt und somit für einen Zahlungsauftrag verwendet worden ist. Unzulässig ist daher, eine Gebühr pauschal für das Verschicken der SMS-TAN zu berechnen. Die SMS-TAN muss auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag eingesetzt worden sein. Die Gebühr darf insbesondere dann nicht erhoben werden, wenn z.B. die SMS-TAN wegen eines Pishing-Verdachts nicht eingesetzt wurde, die Tan wegen Überschreitung des Zeitlimits nicht mehr verwendet werden konnte oder ein technischer Fehler die Übermittlung des Zahlungsauftrages verhinderte.
Nach Ansicht des BGH unterliegt die vom Kläger behauptete Vertragsklausel über die Erhebung einer pauschalen Gebühr für das Verschicken einer SMS-TAN der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, da sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält. Aufgrund des vom Kläger behaupteten Wortlauts der Vertragsklausel ist diese dahingehend auszulegen, dass eine Gebühr bereits für das Verschicken der SMS-TAN anfällt, unabhängig davon, ob die TAN tatsächlich auch eingesetzt wurde. Diese Regelung stellt eine Abweichung von § 675f Abs. 4 S. 1 BGB dar und ist gemäß § 675e Abs. 1 BGB unzulässig, da sie für den Verbraucher nachteilig ist.
Gemäß § 675f Abs. 4 S. 1 BGB ist der Zahlungsdienstenutzer verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister (Bank oder Sparkasse) für die Erbringung eines Zahlungsdienstes ein Entgelt zu entrichten, sofern dies vereinbart wurde. Das Verschicken einer SMS-TAN stellt keinen Zahlungsdienst dar. Ein Zahlungsdienst liegt erst dann vor, wenn die Tan eingesetzt und der Zahlungsauftrag an die Bank bzw. Sparkasse versendet und ausgeführt wurde. Eine entgeltpflichtige Nebenpflicht gem. § 675f Abs. 4 S. 2 BGB liegt nicht vor. Die vom Kläger behauptete Vertragsklausel weicht daher von § 675f Abs. 4 BGB ab und ist gemäß § 675e Abs. 1 BGB unzulässig, da eine Abweichung zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers bzw. Kunden vorliegt.

Diese Klarstellung des BGH in seinem Urteil vom 25.07.2017 in Bezug auf die vom Kläger behauptete Vertragsklausel ist für das OLG Frankfurt a. M. bindend. Entscheidend ist nun im weiteren Verfahren, ob die Sparkasse die vom Kläger behauptete Klausel überhaupt so verwendet hat. Dies bestreitet die beklagte Sparkasse. Die Feststellungen des BGH im Hinblick auf die Zulässigkeit der behaupteten Vertragsklausel zur Gebührenerhebung für SMS-TAN haben in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens eine erhebliche Bedeutung. Einmal mehr stärkte der BGH mit seinem Urteil vom 25.07.2017 (XI ZR 260/15) die Rechte der Verbraucher in erheblichem Umfang.

 

BGH, Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15

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