Zweige, Wurzeln und ungewollte Ableger vom Nachbargrundstück – Ansprüche und Selbstvornahmerecht

Unter Nachbarn wird häufig über die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze gestritten. Neben herüberragenden Ästen sind eindringende Wurzeln und wilde Ableger, die von ausbreitungsfreudigen Pflanzen aus dem Nachbargrundstück herrühren, Streitpunkte unter Nachbarn. Das Gesetz trifft zu den damit einhergehenden Rechtsfragen Regelungen. Nach § 910 BGB gilt:

  • Grundsätzlich dürfen Wurzeln, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, abgeschnitten und behalten werden. Bei herüberragenden Zweigen gilt das allerdings nur dann, wenn dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde.
  • Wird der Nachbar nicht tätig, dürfen auch Zweige abgeschnitten und behalten werden. Das gilt gleichermaßen für daran befindliche Äpfel, Kirschen oder Pflaumen.
  • Das Recht ist ausgeschlossen, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Die auf den ersten Blick klaren Regelungen werfen in der Praxis zahlreiche Fragen auf.

Können auch Mieter Rechte nach § 910 BGB geltend machen oder gilt die Regelung nur für Eigentümer?

Berechtigt sind nur dinglich Berechtigte, das heißt Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigte, Erbbauberechtigte und Nießbraucher. Obligatorisch Berechtigte, zu denen Mieter und Pächter zählen, können die Rechte nach § 910 BGB nur dann geltend machen, wenn sie vom Berechtigten ermächtigt werden.

Fallen unter den Anwendungsbereich von § 910 BGB auch Äste, Stämme, Hecken, Ranken und Unkräuter?

Der Wortlaut von § 910 BGB bezieht sich auf Wurzeln und Zweige und hat daher den Fall im Blick, dass ein Hauptgewächs sich durch Wurzeln und Zweige ausbreitet. Der Fall, dass das Hauptgewächs selbst hinüberragt, z. B. mit dem Stamm, wird nicht von § 910 BGB umfasst. Beseitigungsansprüche kommen in solchen Fällen trotzdem in Betracht, richten sich aber nach § 1004 BGB.

Ranken und Hecken werden von § 910 BGB ebenso erfasst wie Äste. Zwar spricht das Gesetz von „Zweigen“, worunter nach dem Regelungszusammenhang und dem Sinn und Zweck des Gesetzes alle vom Stamm ausgehenden Auswüchse fallen, also auch Äste. Eine Differenzierung zwischen „Ästen“ und „Zweigen“ ist daher nicht erforderlich, da beide unter § 910 BGB fallen.

Im Bereich kultivierter Grundstücke kann bei Unkräutern regelmäßig ein Einverständnis zur Beseitigung ohne vorherige Fristsetzung unterstellt werden, sodass es diesbezüglich keiner Fristsetzung bedarf. Bestehen aber Zweifel, ob es sich um ein Unkraut handelt, sollte vorsorglich eine Frist zur Beseitigung gesetzt werden.

Muss dem Nachbarn eine Frist gesetzt werden, eindringende Wurzeln selbst zu beseitigen, bevor dies an seiner Stelle erfolgt?

Nein. Eine Fristsetzung zur Beseitigung von Wurzeln sieht das Gesetz nicht vor. Wurzeln dürfen daher grundsätzlich ohne Fristsetzung selbst entfernt werden. Bei Zweigen ist hingegen regelmäßig eine Fristsetzung erforderlich.

Kann der Nachbar die Entfernung von Wurzeln oder Zweigen untersagen mit dem Einwand, dass dies nicht fachgerecht erfolgt bzw. kann der Nachbar Schadensersatz verlangen, wenn der Baum nach dem Beschnitt eingeht?

Eine Untersagung der Entfernung von Wurzen oder Zweigen mit dem Argument, dass dies nicht fachgerecht sei, kommt nur dann in Betracht, wenn Details der Entfernung bekannt sind und das geplante Vorgehen gegen gärtnerische oder naturschutzfachliche Erfordernisse verstößt. Praktisch relevant sind Wachstums- und Fruchtperioden, zu denen eine Beschneidung unterbleiben sollte.

Ansprüche des Nachbarn aus der Schädigung der beschnittenen Pflanze kommen grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn die Schäden gehen über den Beschnitt hinaus und sind schuldhaft verursacht worden. Der hierfür beweisbelastete Nachbar kann daher zum Beispiel Schadensersatz verlangen für das Eingehen eines Baumes, wenn der Baum anlässlich der Beschneidung schuldhaft mit einer Krankheit infiziert worden ist, was praktisch aber kaum zu beweisen ist.

Kann der Nachbar zur Beseitigung von Wurzeln verpflichtet werden?

Ja. Zwar sieht die Regelung des § 910 Absatz 1 BGB für Wurzeln lediglich ein Selbstvornahmerecht des betroffenen Eigentümers vor. Dadurch wird aber die Anwendung von Beseitigungsansprüchen in Fällen der Eigentumsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen (vgl. § 1004 BGB).

Stellt herabfallendes Laub eine Beeinträchtigung des Grundstücks dar bzw. setzt eine Beeinträchtigung im Sinne von § 910 Absatz 1 BGB eine Erheblichkeit voraus?

Das Beseitigungs- und Selbstvornahmerecht nach § 910 Absatz 1 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn die Wurzeln und Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 Absatz 2 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der störende Nachbar. Das Gesetz sieht keine Erheblichkeitsschwelle vor. Das bedeutet, dass herabfallendes Laub von hinüberragenden Zweigen eine Beeinträchtigung darstellt, auf die Ortsüblichkeit solcher Beeinträchtigungen kommt es bei § 910 BGB nicht an. Für herabfallende Nadeln wurde das durch das Amtsgericht Königstein entschieden (Urteil vom 19.04.2000 – 21 C 113/00 (11)).

Die Beeinträchtigung muss aber spürbar sein. Nicht ausreichend ist der Umstand, dass die hinüberragenden Wurzeln dem Boden Nährstoffe und Wasser entziehen, sofern dies nicht in einem Ausmaß erfolgt, welches die Fruchtbestellung beeinträchtigt.

Dürfen aus dem Nachbargrundstück eindringende Wurzeln auch dann entfernt werden, wenn dies die Gesundheit des Baumes oder dessen Standsicherheit beeinträchtigt?

Grundsätzlich ist diese Frage zu bejahen. Der BGH hat das für überhängende Äste entschieden und dasselbe dürfte für Wurzeln gelten. In solchen Fällen ist es aber angezeigt, zuvor den Nachbarn auf die beabsichtigte Maßnahme aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, Vorkehrungen für die Sicherstellung der Standsicherheit zu treffen. Das ergibt sich aus den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses, welche aus §§ 242, 905 BGB hergeleitet werden und welche das Recht auf Selbstvornahme beschränken.

Wie lang muss die „angemessene“ Frist sein, die dem Nachbarn zur Beseitigung der Zweige zu setzen ist?

Die Dauer der Frist hängt von den Umständen ab und muss sich an den gärtnerischen und naturschutzfachlichen Erfordernissen orientieren. Das bedeutet, dass auch Fruchtstand, Wachstumszeiten sowie Brutzeiten von Vögeln zu berücksichtigen sind. Für solche Zeiten kann ein Rückschnitt ausscheiden, sodass die Fristbemessung so zu gestalten ist, dass die aus gärtnerischer und aus naturschutzfachlicher Sicht zulässigen Zeitfenster genutzt werden können. Eine zu knapp bemessene Frist ist aber nicht unbeachtlich, sondern setzt von Gesetzes wegen den Lauf einer angemessenen Frist in Gang (§ 250 BGB). Das OLG Potsdam hat das zweimalige Setzen einer dreiwöchigen Frist ausreichen lassen (OLG Potsdam, Urteil vom 08.02.2018 – 5 U 109/16).

Haftet der Eigentümer, der eindringende Zweige ohne Fristsetzung entfernt?

Ein Entfernen von Zweigen vor Ablauf einer angemessenen Frist ist unzulässig und kann Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2011 – 4 U 240/09). Da darin zugleich eine Beschädigung der Sache zu sehen ist, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung in Betracht (§ 303 StGB).

Muss die Fristsetzung zur Entfernung eindringender Zweige dem Eigentümer oder dem Besitzer gesetzt werden?

Die Aufforderung zur Beseitigung eindringender Zweige mit Fristsetzung ist dem Besitzer zu erteilen, d.h. demjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Grundstück innehat. Das kann neben dem Eigentümer auch der Mieter oder Pächter sein.

Darf zur Ausübung des Selbstvornahmerechts das Nachbargrundstück betreten werden?

Nein. Ein Recht, das Nachbargrundstück zu betreten, lässt sich aus § 910 BGB nicht herleiten.

Ausnahmsweise kann ein Betreten des Nachbargrundstücks gerechtfertigt sein, wenn Gefahr in Verzug vorliegt. Beispiel: Wenn ein herüberragender Ast nach einem Unwetter herunterzufallen und ein Wohnhaus zu beschädigen droht, kann es angezeigt sein, zu dessen Entfernung das Nachbargrundstück zu betreten, um die Gefahr zu beseitigen.

Die Anforderungen an solche Sofortmaßnahmen sind aber hoch. Da man mit dem Betreten eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) riskiert, sollte man lieber den sicheren Weg wählen und die Beseitigung vom eigenen Grundstück aus vornehmen.

Dürfen Zweige in jeder Höhe abgeschnitten werden?

Ja, es sei denn der Anspruch ist nach § 910 Absatz 2 BGB ausgeschlossen: Wurzeln und Zweige dürfen danach dann nicht abgeschnitten werden, wenn die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird. Regelmäßig liegen diese Voraussetzungen je nach Umständen des Einzelfalls für tief in der Erde befindliche Wurzeln, z. B. jenseits 40 Zentimeter, und hohe Zweige, z. B. höher als drei Meter, vor.

Sofern indessen von den hinüberragenden Wurzeln oder Zweigen Beeinträchtigungen ausgehen, etwa in Gestalt von Geländeanhebungen durch Wurzeln oder durch Laub- oder Nadelabwurf von Zweigen, sind die Voraussetzungen von des Ausschlusstatbestands nicht erfüllt. Das bedeutet, dass dann unabhängig von der Tiefe der Wurzeln oder der Höhe der Zweige Ansprüche auf Beseitigung und Selbstvornahme bestehen (vgl. AG Königstein, Urteil vom 19.04.2000 – 21 C 113/00 (11)).

Wer trägt die Beweislast dafür, dass Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 Absatz 2 BGB)?

Bei § 910 Absatz 2 BGB handelt es sich um eine für den Nachbarn günstige Regelung, die das Recht ausschließt. Derjenige Nachbar, dessen Baum stört, ist deshalb beweisbelastet für die Umstände, die dafür sprechen, dass das Grundstück nicht beeinträchtigt wird.

Gilt § 910 BGB für alle Bäume gleichermaßen, insbesondere für Waldbäume, Obstbäume und Bäume an öffentlichen Wegen?

Grundsätzlich gilt § 910 BGB für alle Bäume gleichermaßen. Allerdings existieren zahlreiche Sondervorschriften, welche die Rechte nach § 910 BGB modifizieren oder ausschließen. So ist es den Landesgesetzgebern nach Art. 122 EGBGB gestattet, Regelungen für Obstbäume und nachbarschaftliche Ansprüche zu erlassen. Diese können das Selbsthilferecht nach § 910 BGB ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Gleiches gilt für landesrechtliche Vorschriften zu Mindestabständen von Bepflanzungen (vgl. Art. 124 Satz 2 EGBGB). Auf landesrechtlicher Ebene können außerdem Vorschriften für Waldbäume existieren (vgl. Art. 183 EGBGB) und darüber hinaus können Gemeinden besondere Vorgaben für die Erhaltung von Bäumen treffen, die bestimmte Bäume unter Schutz stellen (Baumschutzsatzungen).

Kann dem Entfernen von Ästen entgegengesetzt werden, dass das nach der örtlichen Baumschutzsatzung untersagt ist?

Ja. Sofern landes- oder ortsrechtliche Vorschriften existieren, die ein Fällen oder Beschneiden von Bäumen untersagen, kann das dem Selbsthilferecht nach § 910 BGB entgegengesetzt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2007 – 3 Ss OWi 494/07). So kann beispielsweise eine von der Gemeinde erlassene Baumschutzsatzung bestimmen, dass das charakteristische Erscheinungsbild von Bäumen nicht verändert werden darf, was Maßnahmen an der Baumkrone einschränkt.

Der Nachbar muss in solchen Fällen aber den Nachweis erbringen, dass eine Ausnahme oder Befreiung von dem landes- oder ortsrechtlichen Verbot nicht zu erlangen ist.

Was gilt, wenn eindringende Wurzeln die Standsicherheit eines Gebäudes oder einer Mauer beeinträchtigen?

Baumschutzsatzungen enthalten oft auch Verbote für Einwirkungen auf den Wurzelbereich. Zu beachten ist aber, dass – je nach Ortsrecht – eine Ausnahme oder Befreiung zu beantragen ist. Ein solcher Antrag kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn es sich um eine Notmaßnahme handelt.

Unterliegt das Selbstvornahmerecht bzw. der Anspruch auf Beseitigung oder Duldung der Beseitigung der Verjährung?

Der Verjährung unterliegen nur Ansprüche. Darunter versteht man das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Absatz 1 BGB). Da das Selbstvornahmerecht nach § 910 BGB diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um einen Anspruch und unterliegt dementsprechend nicht der Verjährung. Rechte nach § 910 BGB können aber verwirkt werden (§ 242 BGB), was dann anzunehmen sein kann, wenn das Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wird und sich der Nachbar aufgrund von Umständen darauf einstellen durfte, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird.

Demgegenüber unterliegen Ansprüche nach § 1004 BGB der Verjährung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung auch dadurch eintreten kann, dass der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks ändert. In diesem Fall entsteht der Anspruch nach § 1004 BGB zu dem Zeitpunkt, zu dem – nach der geänderten Benutzung – eine Beeinträchtigung des Grundstücks eintritt bzw. zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 23.02.1973 – V ZR 109/71). Das bedeutet, dass die Verjährung erst dann zu laufen beginnt, wenn eine Beeinträchtigung vorliegt.

Beispiel: Ein Ast ragt seit mehr als 10 Jahren vom Nachbargrundstück auf das Grundstück, ohne dass damit eine Beeinträchtigung verbunden ist. Nun entschließt sich der Eigentümer, auf dem Grundstück ein Haus zu errichten und der Ast ist im Weg. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. hier mit dem Zeitpunkt, an dem der Ast stört. Der Anspruch ist daher erst mit dem Entschluss des Eigentümers entstanden und daher nicht verjährt.

Haftet der Nachbar für Schäden, die durch eindringende Wurzeln an einem Haus, einem Gehweg oder einer Mauer verursacht werden?

Eine Haftung für Wurzelschäden ist nur ausnahmsweise denkbar. Bis auf wenige Ausnahmen setzen Schadensersatzansprüche voraus, dass die Schäden schuldhaft verursacht worden sind. Daran fehlt es bei Wurzelschäden meistens, denn diese treten über Jahre hinweg von selbst ein, ohne dass das Verhalten des Nachbarn in irgendeiner Weise dafür eine Rolle spielt. An einem schuldhaften Verhalten fehlt es in diesen Fällen regelmäßig. Außerdem wird man dem geschädigten Grundstückseigentümer die Selbstvornahmerechte nach § 910 BGB entgegenhalten, deren Ausübung den Schadenseintritt verhindert hätten. Dieser im Rahmen des Mitverschuldens (entsprechend § 254 BGB) zu berücksichtigende Umstand führt dazu, dass Nachbar für Wurzelschäden praktisch gar nicht haften.

Kann der Eigentümer eines Grundstücks, der rechtmäßig nach erfolgloser Fristsetzung die Zweige selbst entfernt, Kosten vom Nachbarn ersetzt verlangen?

Ja. Ein Kostenersatzanspruch ergibt sich zwar nicht aus § 910 BGB, kann sich aber aus §§ 687 ff. BGB ergeben. Dabei handelt es sich um die so genannte Geschäftsführung ohne Auftrag, bei der eine Handlung vorgenommen wird, die eigentlich ein anderer vorzunehmen verpflichtet war.

Gilt § 910 BGB auch für WEG-Wohnungseigentümer?

Im Verhältnis unter Wohnungseigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt § 910 BGB nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf solche Konstellationen anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. 6. 2001 – 3 Wx 79/01). Sofern aber die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes betroffen ist, kann sie gegen Dritte Ansprüche nach § 910 BGB geltend machen.

Gibt es Besonderheiten bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 910 BGB?

Ja. Landesrechtlich kann vorgesehen sein, dass vor einer Klage nach § 910 BGB eine Gütestelle anzurufen ist. Viele Landesgesetzgeber haben von der nach § 15a EGZPO vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Sofern es in dem jeweiligen Bundesland eine solche Regelung gibt, ist eine Klage ist nur dann zulässig, wenn ein Güteverfahren ergebnislos verlaufen ist.

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