Kommunen wird es künftig ermöglicht, Privilegien für Carsharing-Autos zu bestimmen. Bislang waren Vorgaben für Parkplätze allein aus Gründen der Verkehrsordnung und -sicherheit möglich. Eine Bevozugung bestimmter Fahrzeuge aus Gründen der Betriebsweise oder Eigentumsverhältnisse war nicht möglich. Das ändert sich nun. Mit geringen Änderungen hat der Bundesrat ein Gesetz gebilligt, das die Bevorzugung von Carsharing-Fahrzeugenzum Gegenstand hat.
Was ist ein Carsharing-Fahrzeug?
Unter Carsharingfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das von einer unbestimmten Anzahl von Fahrern selbständig reserviert und genutzt werden kann. Das Gesetz sieht hierzu als Grundlage eine Rahmenvereinbarung mit einem die Energiekosten mit einsschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder entsprechende Mischformen vor.
Was ist ein Carsharing-Anbieter?
Ein Carsharinganbieter ist ein Unternehmen, welches Carsharing-Fahrzeuge einer unbestimmten Anzahl von Nutzern nach allgemeinen Kriterien anbietet. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen stationsbasierten und stationsunabhängigen Angeboten, wobei letztgenannte eine Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge ohne Rücksicht auf einen bestimmten Ort zulassen und erstgenannte örtlich festgelegte Abhol- und Rückgabestellen vorsehen. Der Gesetzestext sieht bei den stationsunabhängigen Anbietern keine regionale Eingrenzung vor, sodass Angebote, die beispielsweise auf das Stadtgebiet einer Stadt beschränkt sind, nicht darunter fallen würden. Diese Interpretation hätte allerdings zur Folge, dass nur deutschlandweite Angebote als “stationsunabhängig” gelten. Nach Maßgabe der Gesetzesbegründung ist das aber offenkundig nicht gemeint, denn der Gesetzgeber wollte bereits am Markt existierende Modelle aufgreifen. Das Konzept der stationsungebundenen aber auf ein bestimmtes Gebiet beschränkten Nutzung findet sich bereits in deutschen Großstädten.
Kann ein eingetragener Verein Carsharing-Anbieter sein?
Ja. Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform Carsharinganbieter sein können. Darunter fallen also auch Vereine (e.V.), Genossenschaften und juristische Personen (GmbH, GmbH & Co. KG, AG etc.).
Welche Privilegien sind vorgesehen?
- separate Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge
- Gebührenfreiheit
- Bevorzugung Elektrofahrzeuge / Hybridantriebe
Sind Carsharing-Fahrzeuge besonders zu kennzeichnen?
Ja, und zwar deutlich sichtbar. Es gibt derzeit noch keine Vorgaben dazu, wie die Kennzeichnung auszusehen hat. Die Art und Weise der Kennzeichnung, deren Erteilung und das Verfahren, werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Brauchen stationsgebundene Angebote eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis?
Sondernutzungserlaubnisse sind für Carsharing-Angebote, die stationsgebunden sind und dazu öffentliche Flächen nutzen, nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze erforderlich. Das Carsharinggesetz wird den Kommunen nun die Möglichkeit einräumen, auch Flächen im Zuge von Bundesstraßen für stationsgebundene Angebote vorzusehen. Dabei dürfen allerdings die Flüssigkeit des Verkehrs und Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Wie erfolgt die Vergabe von Flächen für stationsgebundene Carsharing-Anbieter?
Aufgrund der Förderung der Carsharing-Angebote werden Kommunen voraussichtilch gezielt attraktive Lagen für Stationen ausweisen. Dementsprechend dürfte ist mit einer großen Nachfrage zu rechnen. Das Gesetz sieht daher ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren vor, das eine längstens fünf Jahre betragende Sondernutzungserlaubnis zum Gegenstand hat. Eine Verlängerung oder Neuerteilung der Sondernutzungserlaubnis ist nur dann zulässig, wenn das Auswahlverfahren erneut durchgeführt wird. Berücksichtigt werden Anbieter, welche die Eignungskriterien erfüllen. Ziele sind dabei:
- Verringerung des motorisierten Individualverkehrs
- Berücksichtigung einer Vernetzung mit dem Personennahverkehr
- Entlastung von Luftschadstoffen – Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes.
Das Nähere wird in einer Rechtsverordnung geregelt. Bis auf Weiteres gilt eine Anlage zum CarsgG, in welcher die Anforderungen an Anbieter und Angebote dargelegt werden.
BR Drs. 300/17 vom 21.04.2017
BT Drs. 18/11285 vom 22.02.2017