Windwahn – Argumente gegen die Windenergie an Land: nach Ablauf der Laufzeit werden WEA-Ruinen die Landschaft verschandeln

Wenn die Laufzeit der Anlagen abgelaufen ist, werden die Landschaften durch Fundamente, Türme und Trafostationen verschandelt sein, da niemand für den Rückbau sorgen wird. Die Rückbaukosten werden daher letztlich auf die Allgemeinheit abgewälzt, weil die Gemeinden, die es sich leisten können, den Rückbau übernehmen werden.

Dieses von Kritikern immer wieder vorgebrachte Argument scheint durch Beispiele belegbar zu sein. So kann man beispielsweise an der Autobahn A19 zwischen Wittstock und Berlin seit Jahren einen halben Turm sehen. Für den Rückbau interessiert sich offenbar niemand. Solche Beispiele finden sich aber sehr selten, was aber auch daran liegen kann, dass die Laufzeiten der meisten Windenergieanlagen noch nicht abgelaufen sind. Zwar wurden im Rahmen der so genannten Repowering-Förderung in den Jahren nach 2009 (vgl. § 30 EEG 2009) etliche alte Anlagen abgebaut. Der Rückbau erfolgte aber aufgrund der erhöhten Vergütung, die nur dann gezahlt wurde, wenn anstelle der neu errichteten Windenergieanlage die alte Windenergieanlage abgebaut worden ist. Dass also zu Zeiten des Repoweringbonus´ keine Fundamente und Türme stehen geblieben sind, überrascht daher nicht, da es ohne vollständigen Rückbau keinen Bonus für die neuen Anlagen gegeben hat. Was ist also dran an der Befürchtung, dass künftig Fundamente, Türme und Trafostationen stehen bleiben? Ob der Rückbau abgesichert ist, bestimmt sich nach der jeweils zugrunde liegenden Genehmigung und der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Betreiber der Windenergieanlage. Zunächst zur genehmigungsrechtlichen Situation: Sowohl Baugenehmigungen als auch Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) können Sicherheiten für den Rückbau durch Nebenbestimmungen vorsehen. Von dieser Möglichkeit wurde bei sehr alten Genehmigungen zuweilen nicht Gebrauch gemacht. Das betrifft in erster Linie Baugenehmigungen, die bis etwa 2000 erteilt worden sind. Nahezu sämtliche Genehmigungen, die unter dem BImSchG erteilt worden sind, enthalten Rückbauverpflichtungen und entsprechende Sicherheiten. Die Möglichkeit, solche Sicherheiten vorzusehen, ist mittlerweile nach § 35 Absatz 5 BauGB als gesetzliche Pflicht ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Erteilung einer Genehmigung zwingend voraussetzt, dass der Rückbau abgesichert wird. In der Praxis geschieht das dadurch, dass der Vorhabenträger die Kosten des Rückbaus mit einem Gutachten nachzuweisen hat. Die entsprechenden Kosten, die von Zeit zu Zeit zu aktualisieren sind, hat er sodann in Gestalt einer Bankbürgschaft bei der Genehmigungsbehörde zu hinterlegen. Diese Form der Absicherung ist mittlerweile die Regel. Das bedeutet, dass, sofern der Rückbau nicht durch den Vorhabenträger durchgeführt wird, die Genehmigungsbehörde jederzeit von der Rückbaubürgschaft Gebrauch machen kann, sodass der Rückbau abgesichert ist. Daneben gibt es die Möglichkeit der Rückbaubaulast, die letztlich das Grundstück und damit den Grundstückseigentümer für den Rückbau haftbar macht. Neben der öffentlich-rechtlichen Absicherung des Rückbaus bestehen Rückbauverpflichtungen auch in den Pachtverträgen, die zwischen Grundstückseigentümer und Vorhabenträger abgeschlossen werden und die zusätzlich vorsehen, dass der Grundstückseigentümer eine Sicherheit für den Rückbau erhält. Im Vertragsrecht ist die Ausgestaltung der Sicherheit allerdings Verhandlungssache, sodass der Vorhabenträger in der Regel keine zusätzliche Sicherheit an den Grundstückseigentümer zu leisten hat, soweit eine solche Sicherheit bereits an die Genehmigungsbehörde geleistet worden ist. Eine Absicherung des Rückbaus dürfte lediglich in wenigen Altfällen fehlen, deren Anzahl aufgrund der Repowering-Jahre erheblich zurückgegangen ist und im Gesamtvolumen unter 1% liegen dürfte. Der Mast an der Autobahn A19 zwischen Wittstock und Berlin wird daher eine Ausnahme bleiben.