Mecklenburg-Vorpommern schickte sich an, Vorreiter in Sachen Bürgerbeteiligung zu werden. Zu diesem Zweck verabschiedete der Landtag M-V das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – kurz BüGembeteilG M-V. Dieses Gesetz bestimmt, dass Bürger und Gemeinden bzw. gemeindeeigene Unternehmen berechigt sind, mindestens 20% der Anteile an Windenergie-Projektgesellschaften zu vergünstigten Konditionen zu erwerben. Maßgeblich für die Ermittlung der Kaufberechtigten nach dem BüGembeteilG M-V ist ein Umkreis von fünf Kilometer um den Anlagenstandort. In Schwerin beeilte man sich mit der Verabchiedung des Landesgesetzes, um der Novellierung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) zuvorzukommen und damit Landesinteressen zu wahren. Dieses Ansinnen, dessen Ernsthaftigkeit durchaus angezweifelt werden kann, dürfte mit dem Inkrafttreten des EEG 2017 zum 1. Januar 2017 endgültig gescheitert sein. Erwartungsgemäß hat sich der Bundesgesetzgeber keineswegs darum bemüht, eine mit dem mecklenburg-vorpommerschen Recht kompatible Regelung zu finden. Vielmehr hat er mit der Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017 eine völlig eigenständige Form der Privilegierung geschaffen, die ihrerseits unter anderem vorsieht, dass mindestens 10% an der Projektgesellschaft der Standortgemeinde anzubieten sind (§ 36g Absatz 3 Nummer 3 lit. b EEG 2017). Wenngleich dies nicht zu privilegierten, sondern zu marktüblichen Konditionen zu geschehen hat, leuchtet ein, dass dadurch eine erhebliche Vergrößerung des Fremdanteils bewirkt wird. Denn wer von den Privilegien der Bürgerenergiegesellschaft im EEG-Ausschreibungsverfahren profitieren möchte, hat in Mecklenburg-Vorpommern nahezu 30% der Gesellschaft in fremde Hände zu legen. Tatsächlich dürfte der Wert geringfügig niedriger sein, da die Beteiligung nach dem BüGembeteilG M-V auf das der Gemeinde nach dem EEG 2017 zu unterbreitende Angebot anzurechnen sein wird. Praktisch stellt sich aber die Frage, ob eine Bürgerenergiegesellschaft, die ja kraft Gesetzes aus lokalen Bürgern besteht, überhaupt in der Lage ist, einen so hohen Fremdanteil zur Verfügung zu stellen. Diese Wechselwirkung wird dazu führen, dass Bürgerenergiegesellschaften in Mecklenburg-Vorpommern praktisch nicht zum Zuge kommen werden. Spätestens mit Verabschiedung des EEG 2017 hätte sich Schwerin mit einer Anpassung des BüGembeteilG M-V befassen müssen. Geschehen ist indessen nichts.