Mängel an den Kellerräumen beeinträchtigen die Nutzung meistens nicht sehr stark, da diese für das Wohnen regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle spielen. In dem vom Amtsgericht Bremen entschiedenen Fall veranschlagte der Mieter eine Minderung von 10%, das Gericht hielt allerdings lediglich eine Minderung von 2% für angemessen.
AG Bremen, Urt. v. 26.10.2017 – 9 C 476/15
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