Erleidet der Mieter nachweislich eine durch den Schimmelbefall in der Mietwohnung ausgelöste Lungenentzündung, mindert dies die Miete zu 100%, wobei nicht erforderlich ist, dass bedenkliche Belastungen in allen Bereichen der Wohnung vorhanden sein müssen.
LG Berlin, Urteil vom 20.01.2009 – 65 S 345/07
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