Ist eine Mietwohnung von Mäusen befallen, sodass zeitweise fünf Mäuse gleichzeitig im Wohnzimmer umherlaufen, mindert sich die Gebrauchstauglichkeit um 100%. Auch ohne konkrete Gesundheitsgefahr müssen Mieter die ungebetenen Hausgenossen nicht dulden. Bemerkenswert ist die Bemerkung des Brandenburger Gerichts, dass städtische Mieter das Auftreten von Mäusen als unvermeidliche einmalige Begleiterscheinung hinzunehmen hätten.
AG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2001 – 32 C 520/00
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