Fehlt trotz entsprechender vertraglicher Festlegung in der Wohnung eine Einbauküche, rechtfertigt das eine Minderung um 100%, da das Fehlen der Einbauküche einen wesentlichen Mangel darstellt.
Die Entscheidung ist kritisch zu sehen, da der Gebrauchswert einer Wohnung in der Regel keineswegs aufgehoben ist, was eher eine geringere Minderung rechtfertigen würde.
LG Itzehoe, Urteil vom 25.02.1997 – 1 S 397/96
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