Der Einsatz von Trocknungsgeräten in allen Räumen einer Mietwohnung zur Beseitigung von Feuchtigkeit führt zur Aufhebung der Benutzbarkeit der Mietwohnung und rechtfertigt eine Mietminderung um 100%.
LG Berlin, Urteil vom 08.05.2013 – 67 S 474/12
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