Dringt eine vom Nachbarn gehaltene freilaufende Katze mehrfach ungebeten und unerlaubt in die Wohnung des Mieters ein und bewegt sich auf die Terrasse des Mieters, kann das eine Minderung der Miete um 10% rechtfertigen. Besonders an dem Fall war allerdings, dass der Mieter behindert und nur eingeschränkt zum Verscheuchen der Katze in der Lage war. Der Vermieter wurde verurteilt, dafür zu sorgen, dass die Beanstandung nicht mehr vorkommt, was den Katzenhalter dazu zwingt, der Katzenhalterin ein entsprechendes Verbot auszusprechen.
AG Potsdam, Urteil vom 19.06.2014 – 26 C 492/13
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