Der Briefkasten gehört zur Ausstattung einer Mietwohnung. Sofern sich dieser schwer öffnen lässt und bei Regen Wasser eindringt und die darin liegende Post, Zeitungen usw. durchnässt, liegt ein Mangel vor, der eine Minderung in Höhe von 1% der Miete rechtfertigt.
AG Mainz, Urteil vom 06.05.1996 – 8 C 98/96
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