verrückt / Macke: AG Köln, Urt. v. 16.11.2011 – 123 C 260/11

Schmähkritik – im Gesamtkontext des Gesamtbeitrags

Sachverhalt: Anlass des Rechtsstreits, in dem es um eine Geldentschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ging, war ein Filmbeitrag über die “10 verrücktesten Deutschen”. Der Kläger belegte darin den achten Platz, da er in großem Stil Ordnungswidrigkeiten anzeigte. Unter den 10.000 Owi-Anzeigen soll auch eine Anzeige wegen eines falsch geparkten Rettungshubschraubers gewesen sein. In Bezug auf den Kläger hieß es “Aber nicht alle Verrückten sind auch liebenswert” und befragte Personen erklärten “Wenn ich den Mann sehe, dann könnte ich gar nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte” und “der geht uns alle auf den Sack”, er habe “eine Macke”, sei “völlig durch” und störe den Frieden im Ort. Das Erstatten von Anzeigen mache ihn “geil” und er könne sich den Stift und dem Bloch in den “A…” stecken. Der Kläger hielt den Beitrag für ehrverletzend und forderte eine Geldentschädigung von mindestens 4000 Euro. Die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung blieb ohne Erfolg, allerdings wurde der Beitrag im Archiv und im Internet gesperrt. Der Kläger klagte und verlangte 4.000 Euro Geldentschädigung. Das Amtsgericht Köln sprach dem Kläger eine Geldentschädigung zu, allerdings nur in Höhe von 400 Euro, und wies die Klage im Übrigen ab.

Entscheidend stellte das Amtsgericht bei der Qualifizierung des Beitrags als Schmähkritik darauf ab, dass die Darstellung des Klägers herabwürdigend war und ihn lächerlich machte. Im Gegensatz zu anderen “Verrückten” werde der Kläger negativ dargestellt. Die Verwendung von Schimpfwörtern, Fäkalsprache und sexuelle Anspielungen (die Owi-Anzeigen machen ihn “geil”) gehe über eine ironische Darstellung hinaus und stelle eine Schmähkritik ohne auszumachenden Tatsachenkern dar. Allerdings gelte das nicht isoliert für die Begriffe “verrückt” und “Macke”, sondern ergebe sich aus dem Gesambeitrag. Ein Tatsachenkern sei nicht erkennbar, vielmehr überwiege die Herabwürdigung des Klägers. Allerdings, so das Amtsgericht, sei eine Geldentschädigung von 400 Euro angemessen.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 16.11.2011 – 123 C 260/11

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