Neonazi: OLG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2015 – 4 U 101/15

keine unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: Im Kontext mit Pegida-Demonstrationen wurde ein Demonstrant in einem Internetblog als „bekannter Neonazi“ bezeichnet. Dieser wandte sich gegen diese Bezeichnung. Das LG entsprach seiner Unterlassungsklage, das OLG bestätigte die Verurteilung.

Entscheidend war für das OLG, dass in dem Kontext der Äußerung von einer Meinungsäußerung auszugehen sei, die die Grenzen der Schmähkritik nicht überschreite und in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht überwiege.

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 – 4 U 101/15

Schmähkritik-Lexikon