Lispelnde, stotternde, zuckende Menschenkarikatur / der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten : LG Berlin Urt. v. 15.8.2013 – 27 O 183/13

unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: In einem im Internet-Beitrag wurde in Bezug auf den Kläger geäußert: “… den man, und das nur in Klammern, auch dann eine lispelnde, stotternde, zuckende Menschenkarikatur nennen darf, wenn man weiß, dass dieser infolge eines Schlaganfalls derart verunstaltet wurde und dem man nur wünschen kann, der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten.”. Der Kläger verlangte Unterlassung und Geldentschädigung. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt.

Entscheidend für den Fall war, dass die Herabsetzung der Person im Vordergrund stand. Zunächst kam es auf die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenäußerung an. Die Begriffe lispeln, stottern und zucken können nämlich nahe legen, dass es sich um Umstände handelt, die nachweislich zutreffend oder unzutreffend sein können. Das Gericht erkannte jedoch in dem Beitrag, der in seiner Gesamtheit zu würdigen ist, eine Meinungsäußerung. Das wird unter anderem indiziert durch die Benutzung des Wortes “Kreatur” und durch die zum Ausdruck gebrachte Kritik, die eine persönliche Haltung des Verfassers erkennen lässt. Eine der Kunstfreiheit unterfallende Satire (Art. 5 Absatz 3 GG) konnte das Gericht nicht feststellen, da es an jeglicher Auseinandersetzung mit dem Kläger fehlte. Vielmehr ging es allein darum, diesen zu kränken. Deshalb sei die Meinungsäußerung als nicht mehr dem Schutzbereich von Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG unterfallende Schmähkritik zu werten. Das Gericht gab der Unterlassungsklage statt und sprach dem Kläger eine Geldentschädigung von 20.000 Euro zu.

LG Berlin Urteil vom 15.8.2013 – 27 O 183/13

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