Groß angelegter Schwindel, Betrug Scharlatanerieprodukte, herbeigezerrte Begründung, völliger Unsinn: BGH, Urt. v. 16.12.2014 – VI ZR 39/14

keine Schmähkritik

Sachverhalt: Die Klägerin stellte Hochleistungsmagneten her, deren Verwendung nach Angabe der Klägerin den Wirkungsgrad von fossil betriebenen Heizungsanlagen verbessern. Der Beklagte bezeichnete das Geschäft der Klägerin in einer an die Klägerin gerichteten E-Mail als „groß angelegten Schwindel“ bzw. als „Betrug“ und die angebotenen Produkte als „Scharlatanerieprodukte“. Die „herbeigezerrte“ Begründung stelle „völligen Unsinn“ dar. Die hiergegen gerichtete Unterlassungsklage war in den ersten beiden Instanzen erfolgreich. Der BGH hob indessen die Unterlassungsverurteilung auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.

Entscheidend war für den BGH die Einordnung der Äußerung als Meinungsäußerung. Sofern sich in einer Äußerung Elemente der Tatsachen- und Meinungsäußerung vermengen, unterfällt die Äußerung insgesamt der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG. So lag der Fall hier. Der Beklagte habe in erster Linie sein Dafürhalten und seine persönliche Stellungnahme zum Ausdruck gebracht. In Abwägung der Interessen fiel ins Gewicht, dass der Beklagte die Äußerung nicht im Eigeninteresse getätigt hat, sondern um die Allgemeinheit über die völlige Wirkungslosigkeit des Produkts zu informieren. Dementsprechend sei das Informationsinteresse der Allgemeinheit zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14

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