Das Gericht ruft die Sache auf (§ 220 Absatz 1 ZPO). Das geschieht entweder über Lautsprecher, indem der Richter oder der vom Richter damit betraute Gerichtsdiener unter Benennung der Klage- und Beklagtenpartei und des Aktenzeichens um Eintritt in den Gerichtssaal bittet. Oft begeben Richter sich aber auch persönlich vor die Tür des Gerichtssaals oder in den Warteraum und rufen die Sache auf. Möglich ist auch, dass der Aufruf auf Geheiß des Richters durch einen Referendar, Wachtmeister, Beisitzer oder Protokollführer erfolgt. Ein typischer Aufruf zur Sache lautet: „In dem Rechtsstreit Müller GmbH gegen Klaus Kurz, Aktenzeichen 2 O 2478/16, wird zur mündlichen Verhandlung um Eintritt in den Verhandlungssaal 312 gebeten.“. Der Aufruf darf nicht vor der festgesetzten Uhrzeit erfolgen. Wird beispielsweise zu einem um 10:00 Uhr angesetzten Termin bereits um 9:58 Uhr aufgerufen, liegt darin ein Verfahrensfehler. Dieser Fehler ist indessen heilbar, wenn die Parteien den Verfahrensfehler nicht rügen (§ 295 ZPO).
Die Parteien begeben sich in den Gerichtssaal und nehmen auf den für sie vorgesehenen Plätzen Platz. Der Aufruf zur Sache erfolgt auch dann, wenn sich die Parteien bereits im Gerichtssaal befinden. Denn der Aufruf ist gesetzlich vorgesehen (§ 220 Absatz 1 ZPO) und es gilt das Öffentlichkeitsprinzip, welches gebietet, dass auch die auf dem Flur befindlichen Personen Kenntnis vom Beginn des Termins erhalten.
Üblicherweise ist bei der Tür des Verhandlungssaals eine so genannte Terminsrolle angebracht. Dabei handelt es sich um einen Zettel, auf dem die anstehenden Termine unter Angabe der Streitparteien und der anwaltlichen Vertreter mit den jeweiligen Uhrzeiten angegeben sind. Für Parteien und Parteivertreter ist das nützlich, denn sie können sich anhand der Terminsrolle vergewissern, vor dem richtigen Verhandlungssaal zu warten. Oft lässt sich bereits der Terminsrolle entnehmen, wie das Gericht die Sache einschätzt. Schwierige Angelegenheiten erhalten zumeist mehr Zeit und werden daher regelmäßig mit mehr als einer Stunde veranschlagt oder am Ende eines Verhandlungstags terminiert, sodass kein Zeitdruck durch nachfolgende Termine mehr entsteht. Einfache Angelegenheiten werden hingegen tendenziell in kürzeren Abständen, z. B. im Halbstundentakt terminiert.
Hintergrund: Muss der Aufruf zur Sache abgewartet werden oder darf man den Gerichtssaal bereits während der noch laufenden Verhandlung des Vortermins betreten? Der Aufruf muss nicht abgewartet werden. Der Gerichtssaal darf grundsätzlich jederzeit betreten werden. Selbstverständlich sollte dabei die laufende Verhandlung nicht mehr als notwendig gestört werden. Das heißt, dass man sich leise und rücksichtsvoll verhalten sollte, es sollten keine Türen geknallt und Stühle umgeworfen werden. Beim Betreten eines Gerichtssaals während einer laufenden Verhandlung sind Skrupel nicht angebracht, denn das Öffentlichkeitsprinzip erlaubt es, den Verhandlungssaal auch während der laufenden Verhandlung zu betreten. Richter sind im Sinne der Vermeidung von Verfahrensfehlern daher gut beraten, von Bekundungen des Missfallens abzusehen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Gerichtssaal während der Verhandlung betreten werden darf, gilt bei Verhandlungen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. In diesem Fall findet sich an der Tür des Gerichtssaals oder davor ein deutlicher Hinweis.
Üblicherweise fragt der Richter sodann die Anwesenden, ob sich darunter Zeugen des Rechtsstreits befinden oder solche Personen, die als Zeugen in Betracht kommen. Diese werden sodann gebeten, den Verhandlungssaal zu verlassen. Aus folgendem Grund: Zeugen sollen unbeeinflusst aussagen und könnten von der mündlichen Verhandlung beeinflusst werden, sodass eine unbefangene Aussage nicht mehr möglich ist. Wenn eine später als Zeuge zu vernehmende Person gleichwohl im Gerichtssaal verbleibt, kann das dazu führen, dass das Gericht diese nicht mehr als glaubwürdig oder deren Aussage nicht mehr als glaubhaft ansieht. Das ist indessen nicht zwingend, sondern vom Einzelfall abhängig. Parteivertreter sollten auch darauf achten, dass potenziell benötigte Zeugen vor Verhandlungsbeginn den Saal verlassen.
Nachdem die potenziellen Zeugen den Saal verlassen haben, werden die erschienenen Personen namentlich und mit Parteibezeichnung zu Protokoll genommen. Die Protokollierung erfolgt regelmäßig durch Diktat. Beispiel: „Es folgt das Terminsprotokoll in dem Rechtsstreit Müller GmbH gegen Klaus Kurz, Amtsgericht Mühlheim, Aktenzeichen 2 O 2478/16, Richter Horst Hastig. Für die Klägerin Müller GmbH erscheint Rechtsanwalt Fröhlich in Begleitung des Geschäftsführers der Klägerin / für den Beklagten Klaus Knurz erscheint Rechtsanwältin Frech in Begleitung des Beklagten“. Sofern Referendare an dem Termin teilnehmen, werden auch diese in das Protokoll aufgenommen.
Während der Gerichtsverhandlung hat grundsätzlich der Richter das Wort. Wer sich äußern möchte, kann dem Richter dezent den Hinweis geben, dass er etwas sagen möchte. Sofern die Partei anwaltlich vertreten ist, sollte dies mit dem Anwalt abgestimmt werden. Grundsätzlich ist zu empfehlen zu warten, bis das Wort erteilt wird. Richter sind mit der Einhaltung dieser Formalien unterschiedlich streng. Insbesondere bei Obergerichten kommt es vor, dass Parteien sich nur über ihren Rechtsanwalt äußern dürfen und selbst gar nicht zu Wort kommen. Bei erstinstanzlichen Gerichten wird es hingegen manchmal geduldet, wenn Parteien oder ein Rechtsanwalt dazwischenreden, obwohl sie eigentlich nicht das Wort haben.
Der eigentliche Gerichtstermin beginnt mit der Güteverhandlung (§ 278 Absatz 2 ZPO), an die sich unmittelbar die streitige Verhandlung anschließt. Im Rahmen der Güteverhandlung stellt das Gericht zunächst den Sach- und Streitstand dar. Der Sach- und Streitstand wird anhand der zuvor ausgetauschten Schriftsätze zusammengefasst. Dabei sollen alle wesentlichen von den Parteien vorgebrachten Aspekte berücksichtigt werden. Üblicherweise werden zunächst die von der Klagepartei vorgebrachten Argumente und dann die vom Beklagten entgegengesetzten Argumente erörtert. Bei der Darstellung des Sach- und Streitstandes ist bei vielen Richtern bereits erkennbar, wie die Entscheidung voraussichtlich ausfallen wird. An die Darstellung des Sach- und Streitstands schließt sich regelmäßig die Mitteilung der vorläufigen rechtlichen Würdigung des Gerichts an bzw. Ausführungen dazu, welche Beweisaufnahmen (z. B. Zeugenvernehmungen, Sachverständigengutachten) das Gericht für erforderlich hält.
Anschließend wird den Parteien das Wort erteilt. Üblicherweise darf zuerst die Klagepartei sprechen. Dann werden die Parteien gefragt, ob sie eine Möglichkeit der gütlichen Einigung sehen (vgl. § 278 Absatz 1 ZPO). Oft versuchen Richter, die Parteien zu einer Einigung zu bringen, indem für beide Parteien die Risiken dargestellt werden. Eine Einigung, die auch Vergleich genannt wird, ist für den Richter vorteilhaft, weil sie ihm das Schreiben des Urteils erspart. Für beteiligte Rechtsanwälte ist ein Vergleich auch interessant, weil dadurch eine Vergleichsgebühr anfällt, und sie damit das Gebührenaufkommen in dem Fall erhöhen können. Zuweilen fühlt sich eine Partei zum Vergleich gedrängt, den sie eigentlich nicht abschließen wollte und bereut dies im Nachhinein. In der Regel kann dann nichts mehr gegen den Vergleich unternommen werden, denn es handelt sich um einen verbindlichen Vertrag, der einzuhalten ist und der, wenn der Vergleich in das Terminsprotokoll diktiert worden ist, sogar vollstreckt werden kann. Ausnahmsweise kann ein Vergleich aber widerrufen werden, wenn dies im Vergleich geregelt ist. Üblich ist die Vereinbarung einer Widerrufsmöglichkeit in den Fällen, in denen eine der Parteien im Gerichtstermin nicht anwesend ist oder wenn eine Abstimmung mit einem Dritten erfolgen muss, z. B. mit einer Versicherung. Die im Vergleich als „Widerrufsvorbehalt“ bezeichnete Widerrufsmöglichkeit soll es der im Termin nicht anwesenden Partei ermöglichen, den Vergleich zu lesen, ihn zu prüfen und, falls er damit nicht einverstanden ist, ihn zu widerrufen. Ein Widerrufsvorbehalt wird üblicherweise nicht in einen Vergleich aufgenommen, wenn beide Parteien im Termin anwesend sind. Wenn sich eine Partei nicht sicher ist und Bedenkzeit benötigt, kann sie auch dann, wenn beide Parteien im Termin anwesend sind, die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts verlangen.
Hintergrund: Gerichte lehnen die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in einen Vergleich oft ab, wenn beide Parteien in dem Termin anwesend sind. Nicht selten fallen dann Äußerungen wie „… das gibt es hier nicht …“ oder „… wo kommen Sie denn her …“. Im Angesicht der gerichtlichen Autorität fügen sich viele Parteien dem Druck und stimmen einem vorbehaltlosen Vergleich zu. Das müssen sie nicht. Das Gericht ist von Gesetzes wegen verpflichtet, zu jeder Zeit auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (vgl. § 278 Absatz 1 ZPO). Wenn ein Richter äußert, dass ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt vor dem Gericht nicht geschlossen wird, so verstößt er gegen diese Verpflichtung. Ein Vergleich ist ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag und was Gegenstand des Vertrags ist, bestimmen die Parteien. Allein die andere Partei könnte daher äußern, einen Vertrag mit Widerrufsvorbehalt nicht schließen zu wollen. Wenn die Forderung nach einem Verzicht auf einen Widerrufsvorbehalt vom Gericht kommt, ist das klar rechtswidrig, denn es verstößt gegen § 278 Absatz 1 ZPO. Das Gericht ist in dieser Situation gehalten, auf eine sinnvolle Regelung hinzuwirken und es fungiert als gesetzlicher Protokollführer, das heißt dass es zu schreiben hat was die Parteien sagen. In dieser Rolle darf das Gericht keine inhaltlichen Forderungen erheben. Hilfreich ist in einer solchen Situation ein freundlicher Hinweis auf § 278 Absatz 1 ZPO. Dafür, dass man als Partei einen Widerrufsvorbehalt vereinbaren möchte, muss man sich nicht rechtfertigen. Es ist also aus rechtlicher Sicht nicht notwendig, dafür Gründe zu nennen. Praktisch lassen sich hartnäckige Richter damit oft auf eine freundliche Art dazu bewegen, einen Widerrufsvorbehalt in den Vergleich mit aufzunehmen. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, einen Widerrufsvorbehalt in den Vergleich mit aufzunehmen kann sein, dass man die Auswirkungen des Vergleichs prüfen und Abstimmungen mit Geschäftspartnern, Geldgebern und Versicherern durchführen muss.
Sofern ein Vergleich nicht zustande kommt, tritt das Gericht in die streitige Verhandlung ein. Praktisch geschieht dies dadurch, dass der Richter zu Protokoll diktiert, dass die Güteverhandlung gescheitert ist und in die streitige Verhandlung eingetreten wird. Sofern Zeugen zu vernehmen sind, geschieht das jetzt. Das Gericht tritt hierzu in die Beweisaufnahme ein und ruft einzeln die Zeugen auf, lässt sie den Gerichtssaal betreten und belehrt sie über ihre Zeugenpflichten und Zeugnisverweigerungsrechte. Nachdem die Zeugen auf den für sie vorgesehenen Plätzen Platz genommen haben, folgt die eigentliche Zeugenvernehmung. Zunächst stellt das Gericht Fragen. Anschließend darf diejenige Partei, die den Zeugen benannt hat, Fragen stellen und zuletzt die andere Partei. Die Aussage des Zeugen wird durch den Richter zu Protokoll diktiert. Hier sollte darauf geachtet werden, dass wesentliche Aussagen korrekt und vollständig in das Protokoll gelangen, denn das Protokoll ist später die Grundlage des Urteils und es hat Beweiskraft (§ 165 ZPO). Nach abgeschlossener Beweisaufnahme wird die Aufzeichnung allen Beteiligten vorgespielt und es wird gefragt, ob alles richtig aufgenommen worden ist. Spätestens jetzt sollte, wenn etwas unzutreffend, irreführend oder lückenhaft ist, das Wort ergreifen. Nach der Vernehmung werden die Zeugen entlassen.
Hintergrund: Es ist üblich, dass vernommene Zeugen im Gerichtssaal Platz nehmen und sich den Rest der Verhandlung ansehen. Wenn eine weitere Vernehmung nicht notwendig ist, ist das unproblematisch. Aus anwaltlicher Sicht ist das aber nicht immer sinnvoll, denn es kann sein, dass ein Zeuge durch die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht mehr als unbefangen gilt. Wenn sich später also herausstellt, dass der Zeuge abermals vernommen werden muss, kann sich die Anwesenheit des Zeugen als nachteilig erweisen.
Nachdem die Beweisaufnahme abgeschlossen ist, verhandeln die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 285 ZPO). Praktisch geschieht dies dadurch, dass das Gericht zunächst selbst seinen Eindruck von der Beweisaufnahme wiedergibt und sodann den Parteien das Wort erteilt. Jede Partei erhält nun Gelegenheit, etwas zur Beweisaufnahme zu äußern. Anschließend werden üblicherweise die Anträge zu Protokoll genommen. Auch hier sind in Gerichten unterschiedliche Gepflogenheiten anzutreffen: Einige Gerichte bestehen dem zivilprozessualen Mündlichkeitsprinzip folgend darauf, dass die Parteien ihre Anträge mündlich stellen. Dann hat die Partei den Antrag mündlich zu formulieren. Andere Gerichte diktieren die Anträge unter Verweis auf das jeweilige Aktenblatt und die Bezeichnung des Schriftsatzes ins Protokoll und lassen sich dies lediglich durch Kläger und Beklagten bestätigen.
Zu guter bestimmt das Gericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung. Das geschieht praktisch durch Aufnahme in das Protokoll, z. B. „Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 19.07.2017, Saal 328“. Zu dem Verkündungstermin, an dem ein Beweisbeschluss oder ein Urteil verkündet werden kann, brauchen die Parteien nicht erscheinen.