Durchgeknallter Staatsanwalt: BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04

keine Schmähkritik / keine Beleidigung

Sachverhalt: Der Angeklagte, Journalist und Mitherausgeber einer Wochenzeitschrift, äußerte sich in einer Fernsehsendung über das Ermittlungsverfahren gegen einen Moderator, der auch vormaliger Vizepräsident des Zentralrats der Juden und Rechtsanwalt war, aufgrund des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln. In Zuge des unter großem öffentlichen Interesse durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden unter anderem auch die Kanzleiräume des Moderators durchsucht. Der Angeklagte nannte den ermittelnden Staatsanwalt „durchgeknallten Staatsanwalt“ und wurde deshalb vom Amtsgericht wegen Beleidigung verurteilt. Hiergegen wandte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Mit Erfolg.

Entscheidend für das BVerfG war, dass zwar der Bezeichnung als „durchgeknallt“ eine Ehrverletzung innewohne, eine Meinungsäußerung wird aber nicht allein durch ihre herabsetzende Wirkung zu einer Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Dabei komme dem Verständnis des Wortes „durchgeknallt“ maßgebliche Bedeutung zu, welches als „verrückt geworden“, „durchgedreht“ oder in dem Sinne, dass die „Sicherungen durchgebrannt sind“, verstanden werden kann. Bei diesem Verständnis fügt sich die Äußerung in den in Bezug genommenen Sachverhalt ein und kann nicht als bar jeden Sachbezugs angesehen werden.

Hintergrund: Die Entscheidung kann nicht als Freibrief verstanden werden, Staatsanwälte als „durchgeknallt“ zu bezeichnen. Sofern die Umstände indessen einen hinreichenden Zusammenhang mit einem kritisierten Verhalten erkennen lassen, kann der Begriff durchaus genutzt werden (vgl. aber „durchgeknallte Staatsanwältin“: BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15).

BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04

Schmähkritik-Lexikon