Dämlich, bescheuert, terroristischer Schläfer: LG Coburg, Urt. v. 06.11.2002 – 21 0595-02

“dämlich”: Unzulässige Schmähkritik – Formalbeleidigung

“bescheuert”: Unzulässige Schmähkritik – Formalbeleidigung

“terroristischer Schläfer”: keine Schmähkritik

Sachverhalt: In einem Magazin wurde der Kläger als „dämlich“, „bescheuert“ und als „terroristischer Schläfer“ bezeichnet. Die Äußerungen standen im Kontext mit einer Karikatur, die einen überdimensionierten Kopf mit unterdimensioniertem Hirn zeigt. Der Kläger verlangte Unterlassung. Das Landgericht Coburg entsprach dem Begehren im Hinblick auf die Bezeichnungen „dämlich“ und „bescheuert“, wies die Klage aber für die Bezeichnung als „terroristischer Schläfer“ ab.

Entscheidend für die Verurteilung war, dass es sich bei den Begriffen „dämlich“ und „bescheuert“ um Äußerungen handelt, die einseitig der Diffamierung der Person dienen. Die Bezeichnung als „terroristischer Schläfer“ war hingegen erkennbar nicht ernst gemeint, sondern stellt eine ohne weiteres erkennbare Überzeichnung dar.

LG Coburg, Urteil vom 06.11.2002 – 21 0595-02

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