§ 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.
Kommentar
§ 50 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.
Die Vorschrift beinhaltet in Satz 1 eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für archivarische, wissenschaftliche oder statistische Zwecke. Solche Zwecke können theoretisch auch von nichtöffentlichen Stellen verfolgt werden. Praktisch werden nichtöffentliche Stellen jedoch eher nicht unter § 50 fallen, da die Anwendbarkeit der Norm voraussetzt, dass die Verarbeitung zu den Zwecken nach § 45 erfolgt ist. Die Vorschrift setzt ein öffentliches Interesse sowie geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen voraus. Die Entwurfbegründung nennt als Beispiele durch das Bundeskriminalamt geführte kriminologische oder kriminaltechnische Forschungen (BT Drs. 18/11325, S. 111).
Satz 2 nennt Beispiele geeigneter Vorkehrungen zugunsten der Rechtsgüter der betroffenen Person. Dazu kann eine möglichst zeitnahe Anonymisierung von Daten oder die räumliche und organisatorische Trennung der Forschung betreibenden Stellen von den verarbeitenden Stellen (§ 45) gehören. Spezifische Regelungen können im Fachrecht enthalten sein, z. B. in § 21 Bundeskriminalamtgesetz.
Zurückzuführen ist § 50 auf Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680, wonach Verantwortliche Daten auch zu wissenschaftlichen, statistischen und historischen Zwecken verarbeiten dürfen, solange die Verarbeitung die benannten Zwecke verfolgt.