§ 9 Zuständigkeit
(1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Kommentar
§ 9 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.
Die Vorschrift regelt die Zuständigkeiten des Bundesbeauftragten und hat die Abgrenzung zu Aufsichtsbehörden der Bundesländer zu Gegenstand.
Den Mitgliedstaaten ist es überlassen, Aufsichtsbehörden für die Anwendung der DSGVO und der Richtlinie (EU) 2016/680 einzurichten (Artikel 51 Absatz 1 DSGVO und Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680). Nach den EU-rechtlichen Vorgaben ist jede Aufsichtsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit der DSGVO übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig (Artikel 55 Absatz 1 DSGVO, Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680).
Die föderal aufgebaute Bundesrepublik verfügt über Datenschutzaufsichtsbehörden auf Bundes- und auf Länderebene. Das macht eine Abgrenzung der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden erforderlich.
Absatz 1 legt die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten fest. Der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über alle öffentlichen Stellen des Bundes. Das gilt unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung unter den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. § 24 Absatz 1 BDSG a. F. wurde dazu ohne inhaltliche Änderungen an die DSGVO angepasst. Auch Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 5, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, unterfallen der Zuständigkeit des Bundesbeauftragten. Das entspricht der alten Rechtslage, § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a i. V. m. Satz 3 BDSG a. F.
Die Datenschutzaufsicht über nichtöffentliche Stellen an den Bundesbeauftragten kann spezialgesetzlich vorgesehen werden.
Absatz 1 Satz 2 führt den bisherigen Verweis des § 11 Absatz 4 Nummer 1 b BDSG a. F. betreffend nichtöffentliche Auftragnehmer in öffentlicher Hand fort. Die justizielle Tätigkeit der Bundesgerichte unterliegt nicht der Aufsicht durch den Bundesbeauftragten. Das entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 24 Absatz 3 BDSG a. F.)
Absatz 2 bestimmt, dass Bundesgerichte der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur in Verwaltungsangelegenheiten unterliegen. Diese der alten Rechtslage entsprechende Regelung wurde lediglich an den Wortlaut der DSGVO bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 angepasst, was gleichzeitig der Umsetzung von Artikel 45 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 dient. Bei der unmittelbaren Geltung von Artikel 55 Absatz 3 DSGVO bleibt es.