§ 51 Einwilligung
(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.
(5) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
Kommentar
§ 51 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.
Die Vorschrift behandelt die Anforderungen an eine Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Fällen des Teils 3 des Gesetzes – z. B. Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 45) – wenn die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung erfolgt. Die „Einwilligung“ ist in § 46 Nummer 17 definiert. Angesichts des Umstandes, dass die Daten in diesen besonderen Fällen zumeist ohne Einwilligung bzw. gegen den Willen der Betroffenen erfolgt, erscheint eine Anknüpfung an die Wirksamkeitsanforderungen der DSGVO (vgl. Art. 7 DSGVO) wenig sachgerecht. Selbst wenn ausnahmsweise einmal eine Einwilligung vorgesehen ist, dürfte diese kaum freiwillig sein, denn Betroffene werden in einer Situation der Strafverfolgung oder OWi-Ahndung kaum freien Willens entscheiden, sondern sehen sich dem staatlichen Gewaltmonopol gegenüber. Der Vorschrift verbleibt daher allenfalls ein Anwendungsbereich in Fällen, in denen Behörden nicht ihre hoheitlichen Aufgaben zur Strafverfolgung und Ordnungswidrigkeitenahndung wahrnehmen.
Absatz 1 verlangt, dass der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können muss. Die Regelung entspricht Artikel 7 Absatz 1 f., Artikel 7 Absatz 2 f., Artikel 7 Absatz 3 DSGVO.
Absatz 2 knüpft an das Transparenz- und Trennungsgebot gemäß Artikel 7 Absatz 2 DSGVO an, wonach das Ersuchen um Einwilligung in klarer einfacher Sprache abgefasst und klar von anderen Sachverhalten zu unterscheiden sein muss.
Absatz 3 ist Artikel 7 Absatz 3 DSGVO nachgebildet. Betroffene können die Einwilligung widerrufen (Satz 1), die bis zum Widerruf vorgenommenen Verarbeitungen bleiben aber unberührt (Satz 2); von dem Widerrufsrecht sind Betroffene anlässlich der Abgabe der Einwilligung in Kenntnis zu setzen (Satz 3 – vgl. Artikel 7 Absatz 3 Satz 3 DSGVO).
Absatz 4 liegt eine Kombination aus § 4a Absatz 1 BDSG a. F. mit Artikel 7 Absatz 4 DSGVO zugrunde: Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig ist (Satz 1), wofür es auf die Umstände der Erteilung ankommen soll (Satz 2). Ob in den Fällen von § 45, um die es hier allein geht, jemals eine freiwillige Einwilligung vorliegt, darf bezweifelt werden. Dass es für die Freiwilligkeit auf die Umstände der Erteilung der Einwilligung ankommen soll, hilft über die Kritik an der Regelung nicht hinweg, denn es fehlt der Regelung an der gebotenen Bestimmtheit.
Absatz 5 verlangt für besondere Kategorien personenbezogener Daten eine explizite Einwilligung. Die Regelung entspricht § 4a Absatz 3 BDSG a. F.