7% – Mitbenutzung von Terrasse durch andere Bewohner

Gehört zur Mietsache eine Terrasse, die nachträglich durch den Einbau einer weiteren Zugangstür auch anderen Bewohnern des Hauses zugänglich gemacht wird, rechtfertigt das die Minderung der Miete um 7%. Im entschiedenen Fall hatten die Mieter die Wohnung „mit Terrasse“ gemietet und mussten nicht damit rechnen, dass sie die Terrasse mit anderen Bewohnern des Hauses teilen müssen. Der dadurch eintretende Verlust der ausschließlichen Nutzung steht eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit dar.

AG Augsburg, Schlussurteil vom 15.01.1998 – 3 C 5191/97

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