50% – Mängel nach Wasserschaden

Treten nach einem Wasserschaden erhebliche Beeinträchtigungen auf durch einen geöffneten Versorgungsschacht, eine durchfeuchtete und mit Schimmel behaftete Wand und damit einhergehende Geruchsbelästigungen, rechtfertigt das eine Minderung der Miete um 50%. Entschieden für Büroräume:

AG Berlin-Wedding, Urteil vom 10.10.2007 – 18 C 267/07

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