50% – Legionellen im Trinkwasser

Ein Legionellenbefall des Trinkwassers rechtfertigt in einer gemieteten Zahnarztpraxis die Minderung der Miete um 50%. Besteht überdies eine weitere latente Gefahr einer Legionellenbelastung des Trinkwassers, rechtfertigt allein diese Befürchtung eine Minderung der Miete um 25%. Im entschiedenen Fall waren nach einem erstmaligen Auftreten von Legionellen abermals Belastungen – allerdings unterhalb der Schwellenwerte – aufgetreten. Maßgeblich für die Höhe der Minderung war, dass die Nutzung der Mietsache als Zahnarztpraxis gesteigerte Anforderungen an die Hygiene – auch des Trinkwassers – stellt.

LG Stuttgart: Urteil vom 12.05.2015 – 26 O 286/14

Zur Übersicht: Mietminderung aktuell