Wenn im Rahmen einer Renovierung die Gemeinschaftsantenne entfernt wird und dadurch der Fernsehempfang gestört wird, rechtfertigt das die Minderung der Miete um 5%. Zu beachten ist allerdings das Alter der Entscheidung des Landgerichts Berlin: Das was im Jahr 1994 der Fernsehempfang war, dürfte heute der Bedeutung entsprechen, die die Menschen dem Internet beimessen.
LG Berlin, Urteil vom 12.04.1994 – 63 S 439/93
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