5% – abblätternde Farbe und poröser, sich lösender Putz im Treppenhaus

Der schlechte Zustand eines Teiles des Treppenhauses – hier zwischen dem 3. OG und dem Dachgeschoss kann die Minderung der Miete rechtfertigen. Im entschiedenen Fall beanstandete der Mieter abblätternde Farbe und den Zustand des Putzes im Treppenhaus, der sich teilweise löste. Am Treppenhaus haben Mieter Mitgebrauch – dementsprechend beeinträchtigt der schlechte Zustand des Treppenhauses den Gebrauch des Mietgegenstands. Das Landgericht Köln erachtete dafür eine Minderung von 5% für angemessen.

LG Köln, Urteil vom 07.09.1989 – 1 S 117/89

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