45% – Aufstellung eines Gerüsts an der Fassade bei Café

Wird vor einer als Café vermieteten Mietsache ein Gerüst aufgestellt, das zu einer Verschlechterung des äußeren Erscheinungsbildes führt und das Aufstellen von Außenplätzen verhindert, rechtfertigt das für die Dauer der potenziellen Nutzung der Außenfläche eine Minderung der Miete um 45% (April bis Oktober). Für die Zeit, während der die Außenfläche nicht genutzt wird, rechtfertigt die durch das Gerüst für Gäste erschwerte Zugänglichkeit und das schlechtere Erscheinungsbild eine Minderung um 30%.

KG Berlin, Urteil vom 15.05.2014 – 8 U 12/13

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