Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, warum das Beschäftigungsbedürfnis für den Mitarbeiter weggefallen ist. Das bedeutet: Bei Umverteilung der Aufgaben auf andere Mitarbeiter muss der Arbeitgeber konkret nachweisen, wer genau nun welche Arbeiten erledigt, ohne dabei mehr zu arbeiten, als im Vertrag vorgesehen oder gesetzlich erlaubt.
Kann der Arbeitgeber dies nicht nachweisen, ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam. So entschied das Thüringer Landesarbeitsgericht (LArbG Thüringen) am 04.08.2021 (4 Sa 293/19).
In dem Rechtsstreit ging es um den Sportdirektor des Fußballclubs FC Rot-Weiß-Erfurt e.V. Dieser wurde zum 01.05.2018 als Sportdirektor eingesetzt. Doch die Karriere beim Verein war nicht von langer Dauer und auch mit dem Verein ging es -zumindest finanziell- ziemlich bergab.
Betriebsbedingte Kündigung
Kurz nachdem der Sportdirektor seine Arbeit aufnahm, wurde über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet. Und der Insolvenzverwalter kündigte bedtriebsbedingt nach nicht einmal einem Jahr das Arbeitsverhältnis mit dem Sportdirektor.
Dieser war mit der Kündigung gar nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab und der Sportdirektor ging in Berufung, mit Erfolg!
Kündigung unwirksam
Das LArbG Thüringen entschied, dass die Kündigung unwirksam war! Auch für den Fußballverein gilt das Kündigungsschutzgesetz, so das Gericht. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber bzw. hier der Insolvenzverwalter konkret die Gründe für die betriebsbedingte Kündigung nachweisen.
Stelle komplett weggefallen
Der Insolvenzverwalter erklärte, dass die Stelle des Sportdirektors komplett wegfallen sollte. Er konnte jedoch nicht darlegen, welche Tätigkeiten des Sportdirektors von welchen Mitarbeitern übernommen wurden. Und der Insolvenzverwalter konnte auch nicht nachweisen, dass diese Mitarbeiter trotz Übernahme der Aufgaben nicht mehr arbeiteten, als vertraglich vereinbart bzw. gesetzlich erlaubt ist.
Das LArbG Thüringen konnte aus diesem Grund den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses des Sportdirektors nicht nachprüfen. Und dies geht zu Lasten der kündigenden Person, hier des Insolvenzverwalters, so das Gericht.
Die Kündigung des Sportdirektor war somit unwirksam. Die Revision wurde nicht zugelassen.
LArbG Thüringen, Urteil vom 04.08.2021 – 4 Sa 293/19